Zu den häufigsten Beendigungsgründen im Arbeitsrecht zählt die betriebsbedingte Kündigung. Auch bei dringenden betrieblichen Erfordernissen ist eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist die sogenannte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung gemäß § 1 Abs. 3 KSchG. Fehler in diesem Bereich führen häufig zur Unwirksamkeit der Kündigung im Kündigungsschutzverfahren.
Rechtliche Grundlagen der Sozialauswahl
Gemäß § 1 Abs. 3 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt. Dabei sind insbesondere das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, bestehende Unterhaltspflichten sowie eine anerkannte Schwerbehinderung entscheidend.
Der Arbeitgeber kann daher nicht frei bestimmen, welcher Arbeitnehmer im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung ausscheidet. Er ist verpflichtet, unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Kriterien zu treffen. Die Sozialauswahl begrenzt somit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit und unterliegt einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung.
Personenkreis
Die korrekte Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer ist der Ausgangspunkt jeder Sozialauswahl. Als vergleichbar gelten Beschäftigte, die aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und ihrer tatsächlichen Tätigkeit austauschbar sind. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts auf den Arbeitsplatz eines anderen Mitarbeiters versetzen könnte.
Wenn der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer zu eng definiert wird, ist die Sozialauswahl fehlerhaft. In der Praxis beschränken Arbeitgeber den Vergleich häufig auf einzelne Abteilungen oder Organisationseinheiten, obwohl eine Austauschbarkeit darüber hinaus möglich wäre. Gerade diese fehlerhafte Bestimmung des Vergleichskreises bietet im Kündigungsschutzprozess erhebliches Angriffspotenzial.
Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess
Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Sozialauswahl fehlerhaft ist. Er muss Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.
Diese Beweislast greift jedoch erst dann, wenn der Arbeitgeber seiner eigenen Darlegungspflicht nachgekommen ist. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen die Gründe mitzuteilen, die zu der getroffenen Auswahlentscheidung geführt haben. Diese Auskunftspflicht hat erhebliche prozessuale Bedeutung.
Wenn der Arbeitgeber die Auswahlkriterien oder die einbezogenen Arbeitnehmer nicht ausreichend darlegt, kann er sich nicht erfolgreich auf die Beweislastregel berufen. In einem solchen Fall gilt der Vortrag des Arbeitnehmers in der Regel als nicht ausreichend bestritten, sodass die Kündigung als sozialwidrig anzusehen ist.
Umfang der Auskunftspflicht
Der Arbeitgeber muss offenlegen, welche Arbeitnehmer er als vergleichbar eingestuft hat und welche Sozialdaten er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Hierzu zählen insbesondere Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten. Darüber hinaus ist darzustellen, nach welchem Bewertungsmaßstab die Sozialkriterien gewichtet wurden.
Erst wenn diese Informationen vollständig vorgetragen sind, ist der Arbeitnehmer gehalten, konkret darzulegen, welche namentlich benannten Kollegen sozial weniger schutzwürdig gewesen wären. Ein pauschales Bestreiten genügt dann nicht mehr. Die abgestufte Darlegungslast ist in der Praxis häufig entscheidend für den Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens.
Vermutung der Sozialwidrigkeit
Wenn der Arbeitgeber überwiegend oder ausschließlich betriebliche Interessen berücksichtigt und soziale Gesichtspunkte vernachlässigt, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Sozialwidrigkeit der Kündigung. Gleiches gilt, wenn der Vergleichskreis objektiv zu eng gezogen wurde.
Erfolgt trotz entsprechender Rüge keine ergänzende Darlegung, wird die Behauptung des Arbeitnehmers als unstreitig behandelt. Dies verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Dokumentation der Sozialauswahl bereits vor der Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG
1a KSchG sieht die Möglichkeit vor, eine betriebsbedingte Kündigung mit einem gesetzlichen Abfindungsangebot zu verbinden. Im Kündigungsschreiben kann der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist eine Abfindung erhält.
Voraussetzung ist, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und innerhalb der Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Bereits die Einreichung einer Klage – selbst bei späterer Rücknahme – schließt den Anspruch aus, da das gesetzliche Modell gerade eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden soll.
Die gesetzliche Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. Beschäftigungszeiten von mehr als sechs Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet. Der Anspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgrund der betriebsbedingten Kündigung endet.
Bedeutung in Praxis
Die Sozialauswahl ist ein zentraler Prüfstein jeder betriebsbedingten Kündigung. Fehler bei der Bestimmung des Vergleichskreises, bei der Berücksichtigung der Sozialdaten oder bei der prozessualen Darstellung führen häufig zur Unwirksamkeit der Kündigung. Für Arbeitnehmer können sich daraus im Kündigungsschutzverfahren gute Erfolgsaussichten ergeben. Für Arbeitgeber ist eine sorgfältige Vorbereitung und Dokumentation der Sozialauswahl unerlässlich.
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