Die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Vereinsvorstand bringt Verantwortung mit sich und potenziell auch Haftungsrisiken. Bei vielen Vorständen besteht Unwissenheit darüber, in welchen Fällen eine persönliche Haftung besteht. In diesem Artikel werden die rechtlichen

Wann haftet ein Vorstand?

Zunächst haftet der Verein als juristische Person für das Handeln seiner Organe (§ 31 BGB). Dennoch kann auch ein Vorstandsmitglied persönlich haften – sowohl gegenüber dem Verein (Innenverhältnis) als auch gegenüber Dritten (Außenverhältnis).

Haftung im Innenverhältnis: gegenüber dem Verein

Der Vorstand haftet für Schäden, die er bei der Geschäftsführung verursacht – zum Beispiel durch verspätete Zahlungen, Missachtung steuerlicher Pflichten oder mangelnde Kontrolle. Das gilt grundsätzlich auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

Ausnahme: Ehrenamtlich tätige Vorstände (§ 31a BGB)

Bei unentgeltlicher Tätigkeit oder einer jährlichen Vergütung von maximal 840 Euro gilt eine gesetzliche Haftungsprivilegierung. In diesem Fall haften nämlich Vorstandsmitglieder gemäß § 31a BGB nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Für einfache Fahrlässigkeit besteht keine persönliche Haftung.

Zugleich liegt die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beim Verein oder bei den geschädigten Mitgliedern – ein wesentlicher Unterschied zur üblichen zivilrechtlichen Haftung, bei der in der Regel der Schädiger seine Unschuld beweisen muss.

Klarstellend kann bei unentgeltlicher Tätigkeit oder bis 840 € Jahresvergütung in der Satzung die gesetzliche Haftungsprivilegierung ergänzt werden.

Haftung im Außenverhältnis

Im Verhältnis zu Dritten haftet der Vorstand unter bestimmten Umständen auch persönlich. Das betrifft insbesondere Fälle deliktischen Verhaltens gemäß § 823 BGB. Eine persönliche Haftung kann danach auch entstehen, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzanmeldung verspätet erfolgt gemäß § 42 BGB. Auch das liegt in der Verantwortung des Vorstandes. In all diesen Fällen greift der Schutz des § 31a BGB in der Regel nicht – selbst bei ehrenamtlicher Tätigkeit.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, trägt aber rechtlich Verantwortung und kann im Ernstfall persönlich haften. Es gibt Wege, die Risiken zu reduzieren. Wie das geht, lesen Sie in unserem entsprechenden Artikel: Haftungsbeschränkung für Vereinsorgane – Wege zur Risikominimierung

Häufige Fragen zur Haftung im Vereinsvorstand (FAQ)

  1. Wann haftet ein Vereinsvorstand persönlich?

Ein Vorstandsmitglied oder ein besonderer Vertreter haftet persönlich, wenn es bei der Ausübung seiner Tätigkeit schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) Pflichten verletzt und dadurch ein Schaden entsteht – sei es beim Verein (Innenverhältnis) oder gegenüber Dritten (Außenverhältnis). Die Haftung umfasst insbesondere:

  • Deliktische Handlungen (§ 823 ff. BGB)
  • Pflichtverstöße im Steuer-, Sozialversicherungs- und Spendenrecht
  • Insolvenzverschleppung
  • Überschreiten der Vertretungsmacht
  1. Gilt die Haftungsbeschränkung auch gegenüber Dritten?

Nein. Die Haftungsprivilegierung gemäß § 31a BGB (nur bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit, sofern Vergütung ≤ 720 €/Jahr) gilt ausschließlich im Innenverhältnis, also zwischen Vorstand und Verein. Gegenüber Dritten (z. B. bei Körperverletzung, Betrug oder Steuerhinterziehung) haften Vereinsorgane vollumfänglich und persönlich, oft auch neben dem Verein als Gesamtschuldner.

  1. In welchen Fällen haftet der Vorstand rechtsgeschäftlich?

In der Regel wird nur der Verein Vertragspartner. Eine persönliche Haftung tritt jedoch ein, wenn ein Vorstandsmitglied oder ein besonderer Vertreter ohne oder außerhalb seiner Vertretungsmacht handelt (§ 179 BGB). In diesem Fall kann der Vertragspartner den Vorstand zur Vertragserfüllung oder zum Schadensersatz verpflichten.

  1. Wie sieht die steuerrechtliche Haftung aus?

Verletzen Vorstandsmitglieder steuerliche Pflichten (z. B. Buchführung, Abgabe von Erklärungen, Zahlung von Steuern), haften sie persönlich gemäß § 69 AO für Steuerausfälle infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Gleiches gilt bei Steuerhinterziehung oder Beihilfe dazu (§ 71 AO).

  1. Wann haftet der Vorstand für Sozialversicherungsbeiträge?

Werden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht oder verspätet abgeführt und der Vorstand hat dies vorsätzlich billigend in Kauf genommen, haftet er persönlich gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB – auch strafrechtlich.

  1. Was bedeutet Insolvenzhaftung für Vorstände?

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins muss der Vorstand gemäß § 42 Abs. 2 BGB binnen drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Wird dies versäumt, haftet der Vorstand persönlich für Schäden der Gläubiger.

  1. Welche Haftung gilt im Innenverhältnis zum Verein?

Ehrenamtliche Vorstände haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn ihre Vergütung unter 720 € jährlich liegt (§ 31a BGB). Die Haftung im Innenverhältnis ergibt sich aus der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Vorstandsmitglieder haften für Pflichtverletzungen, z. B. bei der Verletzung gesetzlicher Vorschriften, bei Satzungs- oder Beschlussverstößen oder bei unterlassener Kontrolle oder mangelnder Aufsicht.

  1. Kann die persönliche Haftung vertraglich ausgeschlossen werden?

Ein vollständiger Ausschluss ist unzulässig. Für vorsätzliches Verhalten darf nie ein Haftungsausschluss vereinbart werden (§ 276 Abs. 3 BGB). Eine Haftungsbegrenzung – z. B. auf grobe Fahrlässigkeit – ist jedoch rechtlich möglich und empfehlenswert (z. B. in der Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung).

  1. Wie kann sich ein Vereinsvorstand absichern?

Zur Risikominimierung können folgende Maßnahmen helfen wie eine Haftungsbeschränkung in der Satzung, der Abschluss einer D&O-Versicherung, Schulungen des Ehrenamtes, klare Aufgabenverteilung im Vorstand, regelmäßige Prüfung der Buchhaltung, Verträge und Mittelverwendung

Die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern und besonderen Vertretern in Vereinen ist ein Risiko, das jedoch deutlich begrenzt werden kann. Zwar lässt sich die Haftung nicht vollständig ausschließen, jedoch begrenzen. Daneben gibt es Möglichkeiten zur Absicherung und Haftungsbeschränkung. Auch organisatorische Maßnahmen und Versicherungen helfen, das Haftungsrisiko wirksam zu minimieren.

Weitere Informationen zur Haftungsbeschränkung im Verein oder Verband finden sie unter folgendem Artikel: Haftungsbeschränkung für Vereinsorgane – Wege zur Risikominimierung

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