Die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern und besonderen Vertretern in Vereinen ist ein reales Risiko, das jedoch mit rechtlich zulässigen Maßnahmen deutlich begrenzt werden kann. Zwar lässt sich die Haftung – insbesondere im Verhältnis zu Dritten – nicht vollständig ausschließen, doch innerhalb des Vereins (im sogenannten Innenverhältnis) bestehen konkrete Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung. Auch organisatorische Maßnahmen und Versicherungen helfen, das Haftungsrisiko zu minimieren.
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Satzungsklauseln zur Haftungsbegrenzung im Innenverhältnis
Die wirksamste Möglichkeit zur rechtlichen Haftungsbeschränkung ist die Regelung in der Vereinssatzung. Gemäß § 31a BGB kann die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern und besonderen Vertretern gegenüber dem Verein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Das bedeutet: Wer nur leicht fahrlässig handelt, muss im Fall eines Schadens nicht mit persönlichen Regressforderungen durch den Verein rechnen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Vorstand keine Vergütung oder eine Vergütung unter 840 Euro jährlich erhält. Klarstellend ist es möglich eine entsprechende Regelung in die Satzung mitaufzunehmen. Musterformulierung für die Satzung lautet:
„Die Mitglieder des Vorstands haften gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.“
Eine solche Regelung wirkt ausschließlich im Innenverhältnis, also gegenüber dem Verein oder den Vereinsmitgliedern; sie schützt nicht vor Ansprüchen Dritter (z. B. Unfallgeschädigte, Vertragspartner).
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Was gilt für Vorstände, die mehr als 840 Euro jährlich erhalten?
Für Vorstände, die mehr als 840 Euro jährlich erhalten greift § 31 a Abs. 1 BGB nicht. Nach der Rechtsprechung kann aber auch in diesen Fällen im Innenverhältnis die Haftung durch eine entsprechende Regelung in der Satzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
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Was gilt für die persönliche Haftung von Vorständen im Verhältnis zu Dritten?
Gemäß § 31 a Abs. 2 BGB können Ehrenamtler die Befreiung von der Haftung gegenüber Dritten vom Verein verlangen. Dies ist aber auch nur dann möglich, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
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Entlastungsbeschlüsse und Einzelfallfreizeichnung
Ein weiterer Weg zur Haftungsreduzierung ist die sogenannte Entlastung durch die Mitgliederversammlung. Mit einem Entlastungsbeschluss wird die Geschäftsführung des Vorstands für einen bestimmten Zeitraum gebilligt. Damit verzichtet der Verein in der Regel auf mögliche Schadenersatzansprüche, die sich aus der Tätigkeit in diesem Zeitraum ergeben könnten, es sei denn, es bestehen klare Anhaltspunkte für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten.
Eine Entlastung wirkt also wie eine nachträgliche Haftungsfreizeichnung, ist aber auf den jeweiligen Zeitraum und die bereits erfolgten Handlungen beschränkt. Eine pauschale oder generelle Vorab-Entlastung ist rechtlich nicht wirksam; insbesondere nicht, wenn sie auch vorsätzliches Fehlverhalten einschließen würde.
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Organisatorische Maßnahmen zur Haftungsvermeidung
Neben rechtlichen Klauseln lassen sich auch durch kluge Organisation viele Risiken eindämmen. Besonders wichtig ist die klare Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung im Vorstand. Wer wofür verantwortlich ist, sollte nicht nur satzungsgemäß geregelt, sondern auch in der laufenden Arbeit dokumentiert und kontrolliert werden. Dadurch lassen sich typische Haftungsrisiken wie Kompetenzüberschreitungen, Pflichtversäumnisse oder chaotische Entscheidungsprozesse vermeiden.
Ein bewährtes Mittel sind schriftlich dokumentierte Vorstandsbeschlüsse, transparente Vollmachten bei größeren Ausgaben und ein regelmäßiges Controlling (z. B. durch den Kassenwart oder Rechnungsprüfer). Auch eine Geschäftsordnung für den Vorstand kann helfen, Prozesse verbindlich zu strukturieren und so Haftungsrisiken zu minimieren.
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Versicherungsschutz durch D&O-Versicherung
Die sogenannte Directors-&-Officers-Versicherung (D&O) bietet einen ergänzenden Schutz für Vorstandsmitglieder und andere Organträger – insbesondere für Ansprüche im Außenverhältnis, also durch Dritte. Die Versicherung übernimmt typischerweise Anwalts- und Prozesskosten sowie Schadenersatzzahlungen bei fahrlässigen Pflichtverletzungen, etwa bei fehlerhaften Vertragsabschlüssen oder unterlassenen Prüfpflichten.
Versichert sind Vermögensschäden – nicht aber Sach- oder Personenschäden. Und: Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden, sind auch hier nicht abgedeckt. Für kleinere Vereine gibt es mittlerweile speziell zugeschnittene Tarife, die oft kostengünstig sind. Eine D&O-Versicherung sollte allerdings immer sorgfältig auf den konkreten Tätigkeitsbereich und die Risikosituation des Vereins abgestimmt werden.
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Haftungsbeschränkung ist nur begrenzt möglich
Die persönliche Haftung von Vereinsorganen ist nicht vollständig vermeidbar, aber sie lässt sich durch bestimmte Maßnahmen deutlich begrenzen. Insbesondere im Innenverhältnis kann eine klare Satzungsregelung in Kombination mit der gesetzlichen Ehrenamtsregelung Sicherheit bieten. Für das Außenverhältnis sind organisatorische Sorgfalt und eine geeignete D&O-Versicherung unverzichtbar. Wer im Vorstand Verantwortung übernimmt, sollte daher:
- eine klare Satzung mit Haftungsregelung sicherstellen
- auf eine Ehrenamtstätigkeit ohne überhöhte Vergütung achten
- die Entlastung durch die Mitgliederversammlung dokumentieren
- Abläufe, Zuständigkeiten und Beschlüsse sauber regeln
- über Versicherungsschutz nachdenken.
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