Stand: 06.10.2026

Wer wissen will, was von einer Abfindung netto übrig bleibt, muss genauer hinschauen.

Im Zuge von Stellenabbau bieten Arbeitgeber derzeit häufig Aufhebungsverträge oder Freiwilligenprogramme mit Abfindung an. Die Entscheidung muss oft unter Zeitdruck fallen. Dabei wird regelmäßig nur auf die Höhe der Abfindung geschaut. Für die Frage, ob sich das Angebot wirklich lohnt, kommt es aber auch auf folgende Kriterien an: auf die Steuerlast, mögliche Beiträge zur Krankenversicherung, die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld und auf die Vorteile, die mit dem Arbeitsplatz verloren gehen.

Muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?

Grundsätzlich nein. Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nur ausnahmsweise, etwa nach einem Sozialplan, nach § 1a KSchG bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot oder wenn das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis nach §§ 9, 10 KSchG auflöst. In allen anderen Fällen ist die Abfindung Verhandlungssache. Je höher das Risiko des Arbeitgebers ist, einen Kündigungsschutzprozess zu verlieren, desto größer ist der Verhandlungsspielraum des Arbeitnehmers.

Welche Höhe ist angemessen?

Häufig wird mit einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gerechnet. Diese Regel ist jedoch nicht verbindlich. Je nach Fall werden Faktoren von 0,25 bis 1,5 und mehr vereinbart. Maßgeblich sind insbesondere der Kündigungsschutz, ein etwaiger Sonderkündigungsschutz, die Erfolgsaussichten einer Klage sowie Alter und Betriebszugehörigkeit.

Abfindung netto: Wie wird sie versteuert?

Die Abfindung unterliegt der Einkommensteuer. Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG kann die sogenannte Fünftelregelung die Steuerprogression abmildern. Seit 2025 wird diese Vergünstigung aber nicht mehr beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Zunächst wird die Abfindung also voll versteuert; die Erstattung erfolgt erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung. Außerdem sollte die Abfindung möglichst in einem Betrag und in einem Jahr mit geringem sonstigen Einkommen ausgezahlt werden. Der Auszahlungszeitpunkt sollte deshalb im Vertrag festgelegt werden. Wer die Abfindung netto kalkulieren möchte, sollte die verzögerte Steuererstattung einplanen.

Fallen Sozialversicherungsbeiträge an?

Für Pflichtversicherte in der Regel nicht, weil eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes kein Arbeitsentgelt ist. Anders kann es bei Arbeitnehmern sein, die nach dem Ausscheiden freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, kann die Krankenkasse einen Teil der Abfindung für bis zu zwölf Monate der Beitragsbemessung zugrunde legen. Die Einhaltung der Kündigungsfrist ist daher auch hier von Bedeutung. Auch das kann die Abfindung netto spürbar schmälern.

Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Bei einem Aufhebungsvertrag droht eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach § 159 SGB III, die zugleich die Bezugsdauer verkürzt. Sie lässt sich vermeiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Davon geht die Bundesagentur für Arbeit unter anderem aus, wenn ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gedroht hätte und die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr beträgt. Wird die Kündigungsfrist verkürzt, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld außerdem nach § 158 SGB III für eine gewisse Zeit ruhen.

Was geht mit dem Arbeitsplatz verloren?

Bei der Bewertung des Angebots sollten auch künftige Gehaltserhöhungen, Sonderzahlungen, Rentenanwartschaften und die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden. Wer in wenigen Jahren in Rente gehen möchte, kann prüfen, ob Rentenabschläge durch eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.

Checkliste für den Aufhebungsvertrag

  • Beendigungsdatum unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist
  • Höhe, Fälligkeit und Auszahlungszeitpunkt der Abfindung
  • bezahlte Freistellung und Abgeltung von Resturlaub
  • Turboklausel bei vorzeitigem Ausscheiden
  • anteilige variable Vergütung wie Bonus, Provision oder Tantieme
  • betriebliche Altersversorgung
  • qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis
  • Formulierung des Beendigungsgrundes mit Blick auf die Agentur für Arbeit
  • Reichweite der Ausgleichsklausel

Eine Abfindung ist somit nur dann ein gutes Geschäft, wenn sie die wirtschaftlichen Nachteile des Arbeitsplatzverlusts tatsächlich ausgleicht. Entscheidend ist, wie hoch die Abfindung netto tatsächlich ausfällt. Wer ein Angebot erhält, sollte sich deshalb Bedenkzeit geben lassen und den Vertrag vor der Unterschrift prüfen. Nach Zugang einer Kündigung bleibt für die Kündigungsschutzklage nur eine Frist von drei Wochen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und Verhandlung Ihres Abfindungsangebots.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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