In der Regel sind Vereine aber auch größere Verbände ehrenamtlich organisiert.  Gleichzeitig werden in zahlreichen Organisationen auch hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigt oder Aufwandsentschädigungen gezahlt. Aber nicht jede als „Ehrenamt“ bezeichnete Tätigkeit ist auch arbeitsrechtlich ein Ehrenamt; möglich ist auch, dass ein Arbeitsverhältnis mit allen rechtlichen Folgen (Sozialversicherungspflicht, Kündigungsschutz, etc.) vorliegt.

Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung der Parteien, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Wird eine Person wie ein Arbeitnehmer eingesetzt, kann trotz anderer Vereinbarung ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen – mit erheblichen finanziellen und rechtlichen Folgen für den Verein und den Vorstand. Entscheidend ist dabei die Gesamtschau der Umstände des Beschäftigungsverhältnisses.

Ehrenamt oder Arbeitsverhältnis?

Ein echtes Ehrenamt ist dadurch geprägt, dass die Tätigkeit freiwillig erfolgt, nicht auf Erwerb gerichtet ist und keine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Die Tätigkeit wird regelmäßig selbstbestimmt ausgeübt und nur geringfügig oder gar nicht vergütet.

Demgegenüber liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn die betreffende Person in die Organisation des Vereins eingegliedert ist, festen Arbeitszeiten unterliegt und Weisungen hinsichtlich Art, Zeit und Ort der Tätigkeit erhält. In diesen Fällen besteht Sozialversicherungspflicht; unabhängig davon, wie die Tätigkeit bezeichnet wird.

Denkbar sind aber auch Mischformen, bei denen die Abgrenzung schwierig ist. Gerade langfristige Tätigkeiten mit regelmäßigen Zahlungen bergen ein erhöhtes Risiko, als Arbeitsverhältnis eingestuft zu werden.

Die Übungsleiterpauschale – kein Freibrief

Besondere Bedeutung kommt der sogenannten Übungsleiterpauschale zu. Diese erlaubt es Vereinen, bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten, zum Beispiel als Trainer, Ausbilder oder Betreuer, bis zu einem gesetzlich festgelegten Betrag steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten.

Dabei wird häufig übersehen, dass diese Regelung ausschließlich steuerrechtlicher Natur ist. Sie entscheidet nicht darüber, ob arbeitsrechtlich ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Auch wer eine Übungsleiterpauschale erhält, kann Arbeitnehmer sein, wenn die Tätigkeit entsprechend organisiert ist.

Insbesondere bei festen Einsatzzeiten, dauerhafter Einbindung in den Vereinsbetrieb und klaren Weisungsstrukturen kann trotz Pauschale ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestehen.

Rechtsfolgen falscher Einordnung

Wird eine Tätigkeit zu Unrecht als Ehrenamt behandelt, können Sozialversicherungsträger Beiträge für mehrere Jahre rückwirkend nachfordern. Hinzu kommen Lohnsteuerforderungen, Säumniszuschläge und ggf. Bußgelder.

In gravierenden Fällen kann sogar die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet sein. Auch eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern ist nicht ausgeschlossen, wenn diese ihre Organisationspflichten verletzt haben.

Die Ehrenamtspauschale

Neben der Übungsleiterpauschale gibt es die sogenannte Ehrenamtspauschale. Sie kann für andere nebenberufliche Tätigkeiten im Verein gewährt werden, zum Beispiel im Vorstand oder in der Verwaltung. Auch hier gilt, dass die steuerliche Begünstigung keine arbeitsrechtliche Prüfung ersetzt, sondern nur eine solche in Anspruch genommen werden kann. Besteht tatsächlich ein Arbeitsverhältnis, entsteht Sozialversicherungspflicht, unabhängig davon, ob die Pauschale gezahlt wird.

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