Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedeutet für Arbeitnehmer oft erhebliche finanzielle Einschnitte. Um diesen Übergang abzufedern, wird häufig eine Abfindung vereinbart. Für viele Betroffene stellt sich die Frage, in welcher Höhe ihnen eine Abfindung zusteht, wie sie besteuert wird und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.
Steuerliche Einordnung
Eine Abfindung ist steuerlich eine Zahlung, die als Ausgleich für die Nachteile erfolgt, die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen. Entscheidend ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung. Die Abfindung dient dazu, den Verlust des Arbeitsplatzes auszugleichen und den Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern.
Nicht als Abfindung gelten dagegen Leistungen, die bereits erdientes Arbeitsentgelt darstellen, etwa anteiliges Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Tantiemen. Auch Zahlungen eines neuen Arbeitgebers oder Abgeltungen unverfallbarer Pensionsanwartschaften zählen nicht dazu. Nur Zahlungen, die unmittelbar durch die Beendigung ausgelöst werden, erfüllen den steuerlichen Abfindungsbegriff.
Wegfall der Steuerfreiheit
Bis Ende 2005 gab es nach § 3 Nr. 9 EStG a.F. Steuerfreibeträge für Abfindungen. Diese Regelung ist bereits seit dem 1. Januar 2006 vollständig entfallen. Abfindungen sind seitdem grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig.
Wann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerlich anerkannt wird
Eine steuerliche Begünstigung setzt stets voraus, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich endgültig beendet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn lediglich die Arbeitsbedingungen geändert werden oder der Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens oder Konzerns an einen anderen Standort versetzt wird. Auch ein Betriebsübergang nach § 613a BGB führt nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da dieses automatisch auf den neuen Arbeitgeber übergeht.
Eine echte Beendigung liegt dagegen vor, wenn das Arbeitsverhältnis vollständig endet und anschließend ein neuer Arbeitsvertrag zu völlig anderen Bedingungen abgeschlossen wird. Auch hier kann eine Abfindung steuerlich begünstigt sein. Entscheidend ist stets, ob das ursprüngliche Arbeitsverhältnis tatsächlich rechtlich erloschen ist.
Die ermäßigte Besteuerung durch die Fünftelregelung
Auch wenn es keine Steuerfreiheit mehr gibt, besteht weiterhin die Möglichkeit einer steuerlichen Entlastung über die sogenannte Fünftelregelung nach §§ 24, 34 EStG. Voraussetzung ist eine Zusammenballung von Einkünften, das heißt, die Abfindung führt im Jahr des Zuflusses zu deutlich höheren Einkünften als bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Zudem muss sie grundsätzlich in einem einzigen Kalenderjahr ausgezahlt werden.
Die Fünftelregelung mindert den Steuersatz, indem rechnerisch so getan wird, als würde die Abfindung über fünf Jahre verteilt versteuert werden. Das führt in den meisten Fällen zu einem erheblichen Steuerersparnis.
Wichtige Neuerung: Änderung ab 2025
Seit dem 1. Januar 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren. Beim Auszahlen der Abfindung wird daher zunächst die reguläre Lohnsteuer einbehalten. Die steuerliche Entlastung greift erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung, wenn das Finanzamt die Fünftelregelung anwendet. Der Steuervorteil bleibt damit vollständig erhalten, wirkt sich aber erst später aus.
Besonderheiten bei einer Nettoabfindung
Soll die Abfindung ohne steuerliche Abzüge ausgezahlt werden, muss eine ausdrückliche Nettoabfindung vereinbart werden. Die weit verbreitete Klausel „brutto gleich netto“ ist hierfür in der Regel unzureichend, da Gerichte eine solche Formulierung häufig nicht als echte Steuerübernahme durch den Arbeitgeber interpretieren. Nur bei eindeutigem Nachweis eines abweichenden gemeinsamen Willens beider Parteien kann eine Nettoverpflichtung angenommen werden.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist deshalb eine klare Formulierung entscheidend, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Wegfall des Abfindungsanspruchs bei fristloser Kündigung
Kommt nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB (außerordentliche Kündigung) ans Licht, kann der Arbeitgeber fristlos kündigen. In diesen Fällen kann der Anspruch auf die vereinbarte Abfindung entfallen. Die Rechtsprechung sieht den Abfindungsanspruch regelmäßig als hinfällig an, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund eines nachträglich bekannt gewordenen wichtigen Grundes vorzeitig endet.
Aus Arbeitgebersicht ist es sinnvoll, im Aufhebungsvertrag ausdrücklich zu vereinbaren, dass der Abfindungsanspruch entfällt, sobald ein wichtiger Grund bis zum Beendigungszeitpunkt bekannt wird. Eine solche Klausel verhindert, dass trotz schwerer Pflichtverletzungen Abfindungen gezahlt werden müssen.
betriebliche Altersversorgung
Auch wenn die frühere Steuervergünstigung nach § 40b EStG für Neuverträge seit vielen Jahren nicht mehr gilt, bleibt die Möglichkeit bestehen, einen Teil der Abfindung steuerbegünstigt in die betriebliche Altersversorgung einzuzahlen. Grundlage ist heute § 3 Nr. 63 EStG.
Die Höhe der steuerfreien Einzahlung richtet sich nach der sogenannten Vervielfältigungsregelung. Danach können Beiträge in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung vervielfältigt mit der Anzahl der Dienstjahre (maximal zehn Jahre) steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden. Dies setzt voraus, dass die spätere Auszahlung in Form einer Rente erfolgt und keine Kapitalauszahlung vereinbart wird.
Für Arbeitnehmer kann diese Gestaltung erhebliche steuerliche Vorteile bieten, da die spätere Besteuerung im Rentenalter üblicherweise einem deutlich niedrigeren Steuersatz unterliegt.
Abfindungen bieten erhebliche finanzielle und steuerliche Gestaltungsspielräume, bergen aber auch rechtliche Risiken. Angesichts der komplexen Rechtslage und der seit 2025 geltenden Änderungen empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung einer Kündigung, der Gestaltung eines Aufhebungsvertrags.
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