Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch können rechtliche Konsequenzen haben. Das sollten Sie wissen: Das Vorstellungsgespräch dient dazu, die Qualifikation eines Bewerbers zu beurteilen. Doch Arbeitgeber dürfen nicht jede Frage stellen, da rechtliche Einschränkungen gelten. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick, welche Fragen erlaubt sind und welche nicht.
Gewerkschaftszugehörigkeit: Keine Pflicht zur Offenlegung
Die Frage nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft verstößt gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und ist daher unzulässig. Bewerber sind nicht verpflichtet, hierüber Auskunft zu geben.
Gehaltshistorie: Nur bei berechtigtem Interesse
Fragen nach dem bisherigen Gehalt sind nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Beispielsweise kann dies gerechtfertigt sein, um die Vergütung marktgerecht einzuordnen. Eine allgemeine Abfrage ohne Bezug zur ausgeschriebenen Position ist hingegen nicht erlaubt.
Nebentätigkeiten: Relevanz entscheidet
Arbeitgeber dürfen nach Nebenjobs fragen, wenn diese die Arbeitsleistung beeinträchtigen könnten oder gegen gesetzliche Wettbewerbsverbote verstoßen. Fehlt ein Bezug zur Stelle, ist die Frage unzulässig.
Wettbewerbsverbote: Offenlegung erforderlich
Bestehende Wettbewerbsverbote sind offenzulegen, wenn sie die zukünftige Tätigkeit beeinträchtigen könnten. Hier besteht eine Informationspflicht des Bewerbers.
Vorstrafen: Eingeschränkte Fragerechte
Vorstrafen müssen nur dann offengelegt werden, wenn sie für die auszuübende Tätigkeit relevant sind. So dürfen Arbeitgeber gezielt fragen, wenn Sicherheits- oder Vertrauenspositionen betroffen sind. Alte Vorstrafen, die nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen werden (§ 51 BZRG), können hingegen verschwiegen werden.
Gesundheitliche Einschränkungen: Enger rechtlicher Rahmen
Gesundheitsfragen sind nur zulässig, wenn eine Krankheit die Berufsausübung nachweislich beeinträchtigen könnte. Beispiele: Ansteckende Krankheiten im Gesundheitswesen oder chronische Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Allgemeine oder unspezifische Fragen sind unzulässig und greifen in die Privatsphäre ein.
Konsequenzen bei unzulässigen Fragen
Werden unzulässige Fragen gestellt, kann das folgende Konsequenzen haben:
Recht zur Lüge: Bewerber dürfen unzulässige Fragen falsch beantworten, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.
Unwirksame Anfechtung: Antworten Bewerber wahrheitsgemäß, darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag später nicht anfechten.
Schadensersatzansprüche: Verstößt eine Frage gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), können Bewerber Schadensersatz verlangen.
Praxistipp: Rechtssichere Gestaltung von Fragen
Arbeitgeber sollten im Vorstellungsgespräch ausschließlich Fragen stellen, die ein berechtigtes Interesse haben und den Datenschutz sowie die Persönlichkeitsrechte der Bewerber respektieren. Dies vermeidet rechtliche Konflikte und stärkt das Vertrauen in den Bewerbungsprozess und das Unternehmen.