Die Einstufung als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat Auswirkungen sowohl auf arbeitsrechtliche als auch auf betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
Leitende Angestellte nehmen weder an Betriebsratswahlen teil, noch können sie selbst in den Betriebsrat gewählt werden. Generell sind sie von der Mitbestimmung durch den Betriebsrat ausgenommen, mit Ausnahme spezieller Regelungen in den §§ 105, 107 und 108 BetrVG. Stattdessen vertritt ein Sprecherausschuss, der nach dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) agiert, ihre Interessen.
Der Kündigungsschutz für leitende Angestellte unterscheidet sich deutlich von dem anderer Arbeitnehmer. So können sie keinen Einspruch gegen eine Kündigung beim Betriebsrat einlegen. Außerdem kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragen, ohne dies näher begründen zu müssen. Bei Massenentlassungen genießen leitende Angestellte keinen Schutz durch die Anzeigepflicht des Arbeitgebers gemäß § 17 Abs. 5 KSchG, wodurch sie von dieser Regelung ausgeschlossen sind.
Leitende Angestellte unterliegen oft nicht den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, da sie ihre Arbeitszeiten eigenständig festlegen können. Ihre Arbeitsverträge werden in der Regel individuell verhandelt und sind nicht an Tarifverträge gebunden. Häufig enthält die Vergütung variable Bestandteile, die an die Erreichung von Zielen oder die Erfüllung strategischer Aufgaben gekoppelt sind.
Leitende Angestellte übernehmen wesentliche unternehmerische Aufgaben, zum Beispiel in den Bereichen Personal, Finanzen oder strategische Planung. Ihre hierarchische Position im Unternehmen spiegelt die Verantwortlichkeiten wider, die mit ihrer Rolle verbunden sind, und unterscheidet sie deutlich von anderen Arbeitnehmern.
Damit eine Person als leitender Angestellter gilt, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein, die sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Tätigkeit ergeben. Die drei wesentlichen Merkmale sind:
Die Person muss eigenständig über die Einstellung oder Entlassung wichtiger Mitarbeitergruppen entscheiden können (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG).
Eine leitende Funktion erfordert entweder Generalvollmacht oder Prokura. Die Generalvollmacht beinhaltet die Leitung des gesamten Betriebs, während Prokura für bedeutende Aufgabenbereiche mit erheblichem Entscheidungsspielraum erforderlich ist (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG).
Leitende Angestellte führen regelmäßig Tätigkeiten aus, die für die Entwicklung und den Fortbestand des Unternehmens entscheidend sind. Diese Aufgaben setzen eigenverantwortliche Entscheidungen sowie besondere Fachkenntnisse voraus (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG).
Nicht jede Führungsposition erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG. Stabsfunktionen oder Tätigkeiten ohne entscheidungsrelevante Verantwortung genügen nicht. Es ist notwendig, dass die Aufgaben regelmäßig ausgeübt werden und für das gesamte Unternehmen von Bedeutung sind. Eine vertragliche Vereinbarung allein kann den Status als leitender Angestellter nicht begründen oder aufheben. Ob die Kriterien tatsächlich erfüllt sind, muss im Einzelfall geprüft werden
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