Tantieme, Bonus und Gewinnbeteiligung sind in vielen Arbeitsverhältnissen wichtiger Bestandteil der Vergütung. Gerade bei Führungskräften werden zusätzliche Vergütungsbestandteile nicht selten in Gesprächen entwickelt und teilweise nur unvollständig schriftlich festgehalten. Kommt es später zum Streit, stellt sich die entscheidende Frage: Lässt sich eine solche Vereinbarung überhaupt beweisen? Mit dieser Problematik hatte sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einer aktuellen Entscheidung zu befassen.

Streit um zusätzliche Gewinnbeteiligung

Der Kläger war zunächst als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt und erhielt neben seinem Festgehalt eine Provision. Im Jahr 2016 wurde er zum Prokuristen ernannt. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien eine jährliche Erfolgstantieme in Höhe von 20 Prozent des Gewinns des Geschäftsbereichs „IT-Webservices“. Diese Tantieme wurde über Jahre hinweg gezahlt.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger jedoch geltend, die Parteien hätten darüber hinaus eine weitere Gewinnbeteiligung in Höhe von 13,4 Prozent vereinbart. Grundlage hierfür sei ein von ihm entwickelter Businessplan gewesen, der eine spätere gesellschaftsrechtliche Beteiligung vorbereiten sollte. Die entsprechenden Beträge sollten nach seiner Darstellung auf einem „virtuellen Depot“ angesammelt werden.

Auf dieser Grundlage verlangte er mehr als 200.000 Euro sowie verschiedene Auskünfte zur Berechnung seiner Ansprüche.

Keine ausreichenden Nachweise

Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Kläger bereits nicht ausreichend darlegen, dass überhaupt eine verbindliche Vereinbarung über die zusätzliche Tantieme zustande gekommen war. Die Richter betonten, dass für den Abschluss eines Vertrages übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich sind. Wer sich auf eine mündliche Vereinbarung beruft, muss vortragen,

  • wer welches Angebot abgegeben hat,
  • welchen Inhalt die Erklärung hatte,
  • wodurch die andere Seite zugestimmt hat und
  • wann dies geschehen sein soll.

Nicht ausreichend ist nur das behauptete Ergebnis der Verhandlungen darzustellen. Daran scheiterte auch der Kläger. Er schilderte zwar die angebliche Vereinbarung, konnte aber nicht darlegen, aufgrund welcher Erklärungen ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande gekommen sein soll.

Bedeutung Schweigen

Auch aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer den vom Kläger erstellten Businessplan entgegengenommen und ihm nicht widersprochen hatte, konnte nach Auffassung des Gerichts keine Zustimmung hergeleitet werden. Gerade bei wirtschaftlich bedeutsamen Vereinbarungen könne aus einem bloßen Schweigen oder der widerspruchslosen Entgegennahme eines Dokuments regelmäßig kein Rechtsbindungswille abgeleitet werden. Wer eine zusätzliche Vergütung vereinbaren möchte, sollte deshalb darauf achten, dass die Vereinbarung ausdrücklich dokumentiert und von beiden Seiten bestätigt wird.

Verhalten der Parteien

Besonders gewichtig war für das Gericht außerdem die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses. Über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren erhielt der Kläger ausschließlich die schriftlich vereinbarte Tantieme von 20 Prozent. Hinweise darauf, dass er die behauptete weitere Beteiligung jemals eingefordert oder Informationen über das angebliche „virtuelle Depot“ verlangt hätte, gab es nicht. Für das Landesarbeitsgericht sprach dieses Verhalten deutlich gegen das Bestehen einer zusätzlichen Vergütungsabrede.

Darüber hinaus verlangte der Kläger Auskunft über provisionsfähige Geschäfte und die Zahlung weiterer Provisionen aus seinem ursprünglichen Arbeitsvertrag. Auch insoweit blieb die Klage erfolglos. Zwar enthielt der spätere Prokuristenvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Aufhebung der bisherigen Provisionsvereinbarung. Da der Kläger jedoch über viele Jahre keinerlei Provisionen mehr geltend gemacht hatte, ging das Gericht davon aus, dass die Parteien die frühere Vergütungsstruktur durch die neue Tantiemeregelung ersetzt hatten.

Die Entscheidung verdeutlicht, wie schwierig die Durchsetzung mündlicher Vergütungsvereinbarungen sein kann. Wer Ansprüche aus einer zusätzlichen Tantieme, einem Bonus oder einer Gewinnbeteiligung herleiten möchte, muss den Vertragsschluss konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen können. Bloße Erwartungen oder unverbindliche Gespräche reichen hierfür regelmäßig nicht aus. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind daher gut beraten, wesentliche Vergütungsabreden schriftlich festzuhalten.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2026 – 4 SLa 748/25

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