Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg zeigt einmal mehr, welche Folgen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz haben kann, selbst wenn diese in einem eher zwanglosen Rahmen wie einer Betriebsfeier stattfindet.
Der Fall betrifft einen Außendienstmitarbeiter, der nach einem Vorfall auf einer Betriebsfeier fristlos gekündigt wurde. Laut dem Urteil vom 24. Juli 2024 (Az. 3 Ca 387/24) stellte das Gericht fest, dass der Kläger, der seit einem Jahr bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt war, während der Betriebsfeier einer Kollegin auf den Po klatschte. Als diese seine Hand wegschlug, zog er sie an sich und versuchte, sie gegen ihren Willen festzuhalten. Dabei äußerte er, sie solle das als „Kompliment“ auffassen.
Das Arbeitsgericht Siegburg wertete dieses Verhalten als sexuelle Belästigung. Die als Zeugin vernommene Kollegin bestätigte, dass sie sich gegen ihren Willen festgehalten gefühlt und den Vorfall als unangemessen und übergriffig empfunden habe. Das Gericht stellte fest, dass die Äußerung des Beschuldigten und das Festhalten der Kollegin „einen nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Freiheit“ darstellte.
Der Kläger war bereits zuvor wegen unflätigen Verhaltens und übermäßigen Alkoholkonsums abgemahnt worden.
Das Gericht bestätigte, dass die Kündigung des Arbeitgebers gerechtfertigt war. Eine fristlose Kündigung sei in einem solchen Fall zulässig, da das Verhalten des Arbeitnehmers das Vertrauen in eine weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit zerstört habe.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Der betroffene Außendienstmitarbeiter hat die Möglichkeit, Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einzulegen.
Dieses Urteil macht erneut deutlich, dass sexuelle Belästigung, auch in informellen Situationen wie einer Betriebsfeier, nicht toleriert wird. Arbeitgeber sind verpflichtet, konsequent gegen solche Vorfälle vorzugehen, um ein sicheres Arbeitsumfeld für alle Beschäftigten zu gewährleisten.
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