Die Ferienzeit steht vor der Tür, und viele nutzen die Gelegenheit, Sonne zu tanken oder in die Berge zu reisen. Doch was, wenn der Urlaubskalender bereits voll ist? Manche Arbeitnehmer denken an „Quiet Vacationing“ - also an „Remote Work“ am Urlaubsort ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber. Aber ist das wirklich erlaubt?
Ein Blick in den Arbeitsvertrag verrät oft, ob Arbeiten im Urlaub möglich ist. Fehlt eine Regelung zum Ort der Arbeitsleistung, kann der Arbeitgeber den Arbeitsort bestimmen. Auch wenn der Vertrag „Remote“ zulässt, ist das Arbeiten aus dem Ausland nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers erlaubt.
Wer ohne Genehmigung aus dem Ausland arbeitet, riskiert schwerwiegende Konsequenzen. Die eigenmächtige Arbeitsverlagerung kann als unerlaubter Urlaubsantritt oder als Arbeitsverweigerung gewertet werden, was eine fristlose Kündigung zur Folge haben kann. Darüber hinaus können Verstöße gegen die vereinbarte Arbeitszeit im Ausland sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Um Konflikte zu vermeiden, ist eine Absprache mit dem Arbeitgeber vor einer geplanten „Quiet Vacation“ unerlässlich. Wer im Urlaub arbeiten möchte, sollte sich genau informieren und eine entsprechende Genehmigung einholen.
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