Nach dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 10. September 2014 (Az.: 7 W 68/14) können Vereine nur dann in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen – insbesondere im Hinblick auf ihre Ausstattung und die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG). Nach dem RDG ist es Vereinen grundsätzlich erlaubt, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, wenn dies dem Vereinszweck dient und der eigentlichen Vereinsarbeit untergeordnet bleibt.

Das OLG stellte fest, dass die Vereinsstruktur diese Aufgabe auch tragen können muss: Aus der Satzung müsse klar hervorgehen, wie die finanziellen Mittel organisiert sind, um etwaige Haftungsrisiken aus möglichen Beratungsfehlern abzusichern. Insbesondere reiche eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln oder Spenden nicht aus, vielmehr müsse der Verein über eine eigenständige finanzielle Basis verfügen.

Juristische Anforderungen an die Beratungsleistungen

Das Gericht betont auch, dass die Rechtsberatung nur unter Aufsicht/Anleitung von Volljuristen durchgeführt werden kann. Dies bedeutet, dass ein Jurist mit Befähigung zum Richteramt den Verein in bestimmten Rechtsgebieten, wie z.B. Mietrecht, unterstützen muss. Auch hier muss in der Satzung geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Jurist hinzugezogen wird und welche Aufgaben ihm übertragen werden.

Bedeutung für Vereine

Die Entscheidung des OLG Brandenburg zeigt, dass Vereine, die Rechtsberatung anbieten wollen, ihre satzungsmäßigen Aufgaben und Ressourcen kritisch prüfen müssen, um eine Eintragung in das Vereinsregister zu erreichen. Eine transparente finanzielle Absicherung und eine klar geregelte juristische Leitung der Beratung sind zentrale Voraussetzungen, die nicht vernachlässigt werden dürfen. Für Vereine kann die Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Rechtsanwalt entscheidend sein, um die Eintragung ins Vereinsregister zu sichern und den Mitgliedern eine fachlich fundierte Beratung zu bieten.

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