Beitragserhöhungen und säumige Mitglieder gehören zu den Dauerthemen jeder Mitgliederversammlung. Dabei sind Mitgliedsbeiträge für die meisten Vereine die wichtigste Einnahmequelle. Zugleich ist er der häufigste Anlass für Streit zwischen Vorstand und Mitgliedern: Darf der Beitrag erhöht werden? Wer entscheidet darüber? Und was geschieht, wenn ein Mitglied nicht zahlt? Fehler beim Beitragswesen führen nicht nur zu Einnahmeausfällen, sondern können auch die Gemeinnützigkeit gefährden und Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen.

Rechtsgrundlage für Mitgliedsbeiträge

Nach § 58 Nr. 2 BGB soll die Vereinssatzung Bestimmungen darüber enthalten, ob und welche Mitgliedsbeiträge zu leisten sind. Aus dieser Vorschrift und der ständigen Rechtsprechung folgt eine wichtige Unterscheidung. Die grundsätzliche Beitragspflicht (also das „Ob“) muss in der Satzung selbst verankert sein. Fehlt eine solche Ermächtigungsgrundlage, kann der Verein von seinen Mitgliedern überhaupt keine Beiträge verlangen.

Die konkrete Höhe des Beitrags muss dagegen nicht zwingend in der Satzung stehen. Sie darf durch die Satzung an ein Vereinsorgan delegiert und in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt werden.

Beitragsordnung

Steht der konkrete Betrag unmittelbar in der Satzung, ist jede Anpassung eine Satzungsänderung. Und eine Satzungsänderung ist aufwendig (qualifizierte Mehrheit, Anmeldung beim Vereinsregister, notarielle Form). Die Satzungsänderung wird auch erst mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam (§ 71 Abs. 1 BGB). Bis dahin gilt der alte Beitrag. Notar- und Registergebühren fallen zusätzlich an.

Wird die Beitragshöhe der Mitgliedsbeiträge dagegen in eine eigenständige Beitragsordnung ausgelagert, lässt sie sich durch einen einfachen Beschluss des in der Satzung bestimmten Organs (Mitgliederversammlung oder Vorstand) anpassen. Der Verein bleibt so handlungsfähig und kann auf Kostensteigerungen zeitnah reagieren.

Eine klar strukturierte Beitragsordnung, die Beitragsklassen, Fälligkeit und Zahlungsweise eindeutig festlegt, schafft darüber hinaus eine transparente Grundlage für die jährliche Rechnungsprüfung. Sind die maßgeblichen Beträge dagegen über verschiedene Satzungsfassungen und Einzelbeschlüsse verstreut, wird die Kassenprüfung unnötig aufwendig und fehleranfällig.

Die Satzung muss aber die Ermächtigung zum Erlass einer Beitragsordnung klar und bestimmt regeln. Eine Beitragsordnung ohne satzungsmäßige Grundlage für Mitgliedsbeiträge ist unwirksam.

Wer entscheidet über Höhe und Erhöhung?

Die Satzung kann die Festsetzung der Beiträge dem Vorstand übertragen. Fehlt jede Regelung zur Zuständigkeit, entscheidet im Zweifel die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan.

Grenzen der Beitragserhöhung und Sonderkündigungsrecht

Die Vereinsautonomie zur Beitragserhöhungen gilt nicht grenzenlos. Die Erhöhung muss sich im Rahmen der satzungsmäßigen Ermächtigung halten, dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen und darf nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Beiträge dürfen also nicht dazu dienen, unliebsame Mitglieder faktisch aus dem Verein zu drängen.

Darüber hinaus bedürfen nach ständiger Rechtsprechung einmalige Umlagen einer Satzungsermächtigung nicht nur dem Grunde nach, sondern die Satzung muss auch eine Obergrenze der Höhe nach bestimmen. Nur so können die Mitglieder die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten von vornherein abschätzen. Wird eine Umlage ausnahmsweise ohne satzungsmäßige Obergrenze beschlossen, weil sie für den Fortbestand des Vereins notwendig ist, steht den Mitgliedern ein Sonderaustrittsrecht zu, das sie in angemessenem zeitlichem Zusammenhang ausüben können.

Diese Grundsätze wirken sich auch auf reguläre Beiträge aus: Eine erhebliche und unerwartete Beitragserhöhung kann für das einzelne Mitglied einen wichtigen Grund darstellen, der ein außerordentliches Austrittsrecht außerhalb der satzungsmäßigen Kündigungsfristen begründet. Vereine sollten Erhöhungen daher maßvoll, nachvollziehbar und mit angemessenem Vorlauf beschließen.

Umgang mit Beitragsrückständen / Mahnverfahren

Bleibt ein Mitglied den Beitrag schuldig, hat der Verein einen fälligen Zahlungsanspruch, den er wie jede andere Geldforderung durchsetzen kann. In der Praxis empfiehlt sich ein gestuftes Vorgehen: Zahlungserinnerung, förmliche Mahnung mit Fristsetzung und gerichtliches Mahnverfahren oder Klage. Ab Verzug können Verzugszinsen verlangt werden. Wichtig ist eine saubere Dokumentation von Fälligkeit, Mahnungen und Zugang, weil diese Nachweise sowohl für die Beitreibung als auch für einen etwaigen späteren Ausschluss benötigt werden.

Ausschluss wegen Nichtzahlung

Der Ausschluss ist nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Satzungsgrundlage: Die Satzung muss den Beitragsrückstand als Ausschlussgrund vorsehen und das zuständige Organ sowie das Verfahren benennen.
  • Vorherige Mahnung: Das Mitglied muss auf den Rückstand und die drohende Konsequenz des Ausschlusses hingewiesen worden sein.
  • Rechtliches Gehör: Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor über den Ausschluss entschieden wird.
  • Ordnungsgemäßer Beschluss und Bekanntgabe: Der Ausschluss ist durch das zuständige Organ zu beschließen und dem Mitglied mitzuteilen.

Als milderes Mittel kann die Satzung daneben ein Ruhen der Mitgliedschaftsrechte oder eine Streichung von der Mitgliederliste vorsehen.

Handlungsempfehlung für Mitgliedsbeiträge

Wir empfehlen Vereinen, die Beitragspflicht für Mitgliedsbeiträge in der Satzung zu verankern, die konkrete Höhe aber in eine gesonderte Beitragsordnung auszulagern, um aufwendige Satzungsänderungen zu vermeiden und flexibel zu bleiben. Beitragserhöhungen und Umlagen sollten stets auf eine tragfähige satzungsmäßige Grundlage mit Obergrenze gestützt und maßvoll umgesetzt werden. Und beim Ausschluss zahlungssäumiger Mitglieder ist das satzungsmäßige Verfahren einzuhalten.

 

Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Alexanderstraße 25 a, 40210 Düsseldorf

T: +49 211 / 52850492

info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de

Foto(s): @pixabay