Die gezielte Ansprache von Mitarbeitern eines Konkurrenten gehört zum Alltag im Wettbewerb, unterliegt jedoch strengen rechtlichen Vorschriften. Laut einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Koblenz ist das Abwerben von Mitarbeitern grundsätzlich zulässig, solange dabei keine unlauteren Mittel angewendet oder der primäre Zweck verfolgt wird, den Konkurrenten zu schädigen.
Unzulässig ist etwa das Ansprechen eines Mitarbeiters direkt am Arbeitsplatz oder die gezielte Verleitung zu Vertragsbrüchen. Auch ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag kann einschränken, dass ein Mitarbeiter unmittelbar bei einem Wettbewerber tätig wird.
Das Landgericht Koblenz hat sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ausführlich mit der Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der gegenseitigen Abwerbung und Rückabwerbung zahlreicher Mitarbeiter zweier konkurrierender Unternehmen befasst.
Das Gericht wies den Antrag auf eine einstweilige Verfügung zurück, da keine unlauteren Absichten oder Methoden nachweisbar waren. Das zurückwerbende Unternehmen hatte wechselwilligen Mitarbeitern kostenlose Rechtsberatung und Prämien angeboten, falls sie ihre Kündigung zurückzögen. Das LG Koblenz entschied, dass solche Maßnahmen zulässig seien, solange sie der Bindung eigener Mitarbeiter dienen und nicht primär auf eine Schädigung des Konkurrenten abzielen.
Das Landgericht bestätigte, dass es Unternehmen grundsätzlich gestattet ist, Mitarbeiter durch rechtliche Beratung und Prämienangebote an das eigene Unternehmen zu binden. Solche Instrumente sind zulässig, solange sie dem wirtschaftlichen Interesse dienen und nicht mit unlauteren Mitteln verbunden sind.
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