Das Vereinsrecht sieht vor, dass nicht nur der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen kann. Auch eine Minderheit der Vereinsmitglieder hat das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, sog. Minderheitenrecht. Es ermöglicht Mitgliedern, eine Mitgliederversammlung auch dann zu erzwingen, wenn der Vorstand hierzu nicht bereit ist.

Gesetzliche Grundlage

Das Minderheitenrecht ist in § 37 BGB geregelt. Danach kann ein Teil der Vereinsmitglieder verlangen, dass eine Mitgliederversammlung einberufen wird. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht nach, kann die Minderheit sogar gerichtlich ermächtigt werden, die Versammlung selbst einzuberufen.

Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses Recht ausüben kann. Es verhindert, dass der Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung blockiert und damit wichtige Entscheidungen verzögert oder verhindert.

Das Minderheitenrecht darf in der Satzung nicht ausgeschlossen werden; auch nicht für nicht stimmberechtigte Mitglieder[1].  

Gestaltungsmöglichkeiten in der Vereinssatzung

Die Satzung eines Vereins kann bestimmen, welcher Anteil der Mitglieder das Minderheitenrecht ausüben darf. Dabei bestehen gewisse Gestaltungsspielräume:

Die Satzung kann einen geringeren Anteil als ein Zehntel festlegen, etwa ein Zwanzigstel der Mitglieder. Sie kann auch einen höheren Anteil bestimmen. Allerdings gibt es hierbei rechtliche Grenzen. Der Anteil darf nicht so hoch festgesetzt werden, dass das Minderheitenrecht faktisch nicht mehr ausgeübt werden kann[2]. Insbesondere bei großen Vereinen mit bundesweiter Mitgliederstruktur kann eine deutliche Überschreitung des gesetzlichen Bruchteils problematisch und damit unwirksam sein.

Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass es sich weiterhin um eine Minderheit der Mitglieder handelt. Eine Regelung, die faktisch eine Mehrheit verlangt, wäre unzulässig.

Prozentuale Regelung

In der Praxis empfiehlt es sich, das Minderheitenrecht in der Satzung prozentual zu formulieren. Eine feste Mitgliederzahl kann problematisch sein. Hat ein Verein bei seiner Gründung beispielsweise 70 Mitglieder und die Satzung bestimmt, dass sieben Mitglieder eine Mitgliederversammlung verlangen können, stellt dies zunächst eine Minderheit dar. Sinkt die Mitgliederzahl jedoch später auf zehn Mitglieder, würden sieben Mitglieder eine deutliche Mehrheit ausmachen.

Welche Mitglieder zählen für die Minderheit?

Für die Berechnung der erforderlichen Minderheit ist entscheidend, wie viele Mitglieder der Verein zum Zeitpunkt des Zugangs des Verlangens hat. Dabei zählen grundsätzlich alle Mitglieder mit, die das Recht haben, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dies gilt auch für Mitglieder ohne Stimmrecht. Auch diese können das Minderheitenverlangen unterstützen.

Bestehen Streitigkeiten über die tatsächliche Mitgliederzahl, muss im Zweifel der Verein darlegen und beweisen, wie viele Mitglieder er hat.

Das Verlangen gegenüber dem Vorstand

Wenn die Minderheit eine Mitgliederversammlung erzwingen möchte, muss sie ihr Verlangen zunächst innerhalb des Vereins geltend machen. Adressat ist grundsätzlich das Organ, das nach der Satzung für die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig ist, in der Regel ist das der Vorstand.

In manchen Vereinen sieht die Satzung jedoch ein anderes Einberufungsorgan vor. In solchen Fällen empfiehlt es sich aus praktischen Gründen, das Minderheitenverlangen sowohl an den Vorstand als auch an das satzungsmäßige Einberufungsorgan zu richten, um formale Streitigkeiten zu vermeiden.

Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB genügt es regelmäßig, wenn der Antrag einem Vorstandsmitglied zugeht.

Form des Minderheitenverlangens

Das Gesetz verlangt grundsätzlich die Schriftform für das Minderheitenverlangen. Möglich ist auch die elektronische Form nach § 126a BGB. Eine E-Mail genügt nach überwiegender Ansicht nicht, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Satzung kann allerdings eine weniger strenge Form zulassen, etwa die einfache Textform.

Gemeinsamer oder einzelner Antrag der Mitglieder

Die Mitglieder können das Minderheitenverlangen auf unterschiedliche Weise erklären:

  • durch ein gemeinsam unterzeichnetes Schriftstück
  • durch mehrere Einzelanträge
  • durch Bevollmächtigte

Gerade bei größeren Vereinen hat sich in der Praxis folgendes Vorgehen bewährt: Ein Mitglied formuliert den Antrag auf Einberufung der Mitgliederversammlung und lässt ihn von den übrigen unterstützenden Mitgliedern unterschreiben. Gleichzeitig wird diesem Mitglied eine Vollmacht erteilt. Der Vorstand kann verlangen, dass die Vollmachten nachgewiesen werden.

Inhalt des Minderheitenantrags

Damit das Minderheitenverlangen wirksam ist, muss es bestimmte Mindestangaben enthalten, die sich aus § 37 BGB ergeben. Aus dem Antrag muss zunächst klar hervorgehen, welchen Zweck die Mitgliederversammlung haben soll, also worüber die Versammlung beschließen soll[3]. In der Praxis empfiehlt es sich, die betreffenden Angelegenheiten unmittelbar als Tagesordnungspunkte zu formulieren. Darüber hinaus müssen auch die Gründe für die Einberufung angegeben werden. Die Mitglieder müssen also darlegen, weshalb eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu den genannten Punkten erforderlich ist. Nur in Ausnahmefällen können sich die Gründe bereits aus dem Zweck der beantragten Versammlung ergeben. Auf solche Ausnahmefälle sollte sich die Minderheit jedoch nicht verlassen.

Aufnahme eines Tagesordnungspunktes

Das Minderheitenrecht kann auch genutzt werden, wenn der Vorstand zwar bereit ist, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, sich aber weigert, einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung zu setzen.

In diesem Fall kann die Minderheit verlangen, dass genau dieser Punkt in die Tagesordnung aufgenommen wird. Auch hierfür gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt des Antrags.

Ablehnung durch den Vorstand

Ob der Vorstand einen Minderheitenantrag ablehnen darf, wenn er ihn für unbegründet hält, ist rechtlich umstritten. Unabhängig davon, ob man dem Vorstand eine eigene Prüfungskompetenz zugesteht, besteht Einigkeit darüber, dass er einen Antrag nicht schon deshalb zurückweisen darf, weil er ihn für sinnlos oder die Versammlung für nicht notwendig hält.[4]

In der Praxis führt eine Ablehnung des Antrags häufig dazu, dass die Minderheit Klage einreicht.

Gerichtliche Durchsetzung

Kommt der Vorstand dem Minderheitenverlangen nicht nach, kann die Minderheit beim zuständigen Amtsgericht beantragen, zur Einberufung der Mitgliederversammlung ermächtigt zu werden.

Das Gericht prüft dann:

  • ob die erforderliche Mitgliederzahl erreicht wurde
  • ob das Verlangen formgerecht gestellt wurde
  • ob Zweck und Gründe der Versammlung angegeben wurden

Erteilt das Gericht die Ermächtigung, kann die Minderheit die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

[1] BAG NJW 1996, 143.

[2] Wagner ZZP 105, 294 (297)

[3] KG JFG2, 220 (222)

[4] KG FGPrax 2020, 218.

 

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