Nicht selten gehen Arbeitnehmer davon aus, dass eine Kündigung nur dann wirksam ist, wenn der Arbeitgeber einen nachvollziehbaren Grund hat. Tatsächlich hängt dies jedoch zunächst davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt Anwendung findet. Nicht jeder Arbeitnehmer genießt automatisch den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Ausschlaggebend sind dabei insbesondere die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Größe des Betriebs. Liegt ein Kleinbetrieb vor, unterliegen Kündigungen nicht den strengen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetztes.

Warum gibt es eine Sonderregelung für Kleinbetriebe?

Der Gesetzgeber hat kleine Unternehmen bewusst von den strengen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes ausgenommen. Die Überlegung dahinter ist, dass kleinere Betriebe wirtschaftlich flexibler auf Veränderungen reagieren müssen und die Belastungen eines umfassenden Kündigungsschutzes dort stärker ins Gewicht fallen als in größeren Unternehmen.

Ob ein Betrieb als Kleinbetrieb anzusehen ist, richtet sich nach § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dabei kommt es nicht allein auf die tatsächliche Zahl der Beschäftigten, sondern auf die Anzahl der regelmäßig im Betrieb tätigen Arbeitnehmer an.

Wann gilt ein Betrieb als Kleinbetrieb?

Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2004 bestanden haben, gelten besondere Übergangsregelungen. In diesen Fällen kann der allgemeine Kündigungsschutz ausgeschlossen sein, wenn regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben, ist die sogenannte Zehn-Arbeitnehmer-Grenze maßgeblich. Werden regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, handelt es sich danach um einen Kleinbetrieb. Das Kündigungsschutzgesetz findet dann keine Anwendung. Entscheidend ist jedoch nicht die Mitarbeiterzahl an einem bestimmten Stichtag. Maßgeblich ist die Beschäftigtenzahl, die für den Betrieb bei normalem Geschäftsverlauf typisch ist. Vorübergehende Auftragsspitzen oder kurzfristige personelle Veränderungen bleiben dabei regelmäßig außer Betracht.

Teilzeitbeschäftigte

Zu beachten ist, dass Teilzeitbeschäftigte nicht immer als volle Arbeitnehmer gezählt werden. Je nach Umfang der vereinbarten Arbeitszeit erfolgt eine anteilige Berücksichtigung. Dadurch kann ein Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten rechtlich dennoch als Kleinbetrieb eingestuft sein. Gerade in Unternehmen mit vielen Teilzeitkräften lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung der Berechnung.

Welche Arbeitnehmer werden mitgezählt?

Bei der Ermittlung der Betriebsgröße sind alle regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Mitarbeiter, die sich in Elternzeit befinden, länger erkrankt sind oder deren Arbeitsverhältnis vorübergehend ruht. Selbst Arbeitnehmer, deren Kündigung im Raum steht, werden bei der Berechnung mitgezählt. Werden Leiharbeiter dauerhaft eingesetzt, um einen regelmäßigen Personalbedarf abzudecken, können auch sie bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt werden.

Besteht im Kleinbetrieb überhaupt kein Kündigungsschutz?

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, bedeutet dies nicht, dass Arbeitgeber völlig frei kündigen dürfen. Kündigungen können weiterhin unwirksam sein, wenn sie gegen gesetzliche Verbote verstoßen oder auf sachfremden Motiven beruhen. Darüber hinaus gelten Sonderkündigungsschutzvorschriften unabhängig von der Betriebsgröße. Dies betrifft insbesondere bestimmte Personengruppen wie Schwangere, schwerbehinderte Menschen, Beschäftigte in Elternzeit oder Mitglieder des Betriebsrats.

Richtige Berechnung entscheidet

Ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, lässt sich oft nicht allein anhand der Kopfzahl der Beschäftigten beantworten. Teilzeitkräfte, Leiharbeitnehmer, ruhende Arbeitsverhältnisse und Übergangsregelungen können dazu führen, dass die rechtliche Bewertung von der tatsächlichen Mitarbeiterzahl erheblich abweicht. Eine rechtliche Überprüfung lohnt sich deshalb häufig bereits unmittelbar nach Zugang der Kündigung.

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