Die Kündigung wegen Plagiats und wissenschaftlichen Fehlverhaltens einer Bonner Universitätsprofessorin ist wirksam. Die ordentliche Kündigung durch die Universität zum 31. März 2023 wurde durch das zuständige Gericht als sozial gerechtfertigt und rechtmäßig bewertet.
Pflicht zur wissenschaftlichen Redlichkeit verletzt
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Professorin bereits im Bewerbungsverfahren zur Wahrheitsgemäßheit verpflichtet war und nur solche Arbeiten vorzulegen hatte, die den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entsprechen.
Die Klägerin hat gegen diese Pflicht verstoßen, indem sie eine Veröffentlichung eingereicht hat, die Plagiate enthielt. Die Kammer ist zu dem Schluss gekommen, dass sie zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass das Werk nicht den wissenschaftlichen Standards genügte. Die Tatsache, dass zahlreiche Textpassagen aus anderen Publikationen nicht ausreichend gekennzeichnet wurden, stützt diese Annahme.
Keine Entlastung durch Berufung auf Prüfungskommission
Die Klägerin hatte argumentiert, sie habe ihre Publikationen lediglich zur Prüfung durch die Berufungskommission eingereicht und keine eigenständige Erklärung über deren Qualität abgegeben. Dies wurde vom Gericht jedoch nicht akzeptiert.
Aus den Begleitumständen der Einreichung ergebe sich konkludent die Erklärung, dass die Arbeiten den wissenschaftlichen Maßstäben entsprechen und frei von Plagiaten seien. Eine Universität darf davon ausgehen, dass Bewerberinnen und Bewerber um Professuren ihre wissenschaftlichen Leistungen korrekt darstellen.
Wissenschaftliche Integrität als Kernpflicht
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Einhaltung wissenschaftlicher Standards ein wesentlicher Bestandteil des Berufsbildes einer Hochschullehrerin ist. Verstöße gegen diese Richtlinien berühren unmittelbar die Integrität der Wissenschaft und das Ansehen der Universität.
Die Pflichtverletzung der Klägerin sei daher besonders schwerwiegend und rechtfertige eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der Universität aus, da der Bestandsschutz der Klägerin aufgrund ihrer kurzen Beschäftigungsdauer als gering einzustufen ist.
Der Fall verdeutlicht die fundamentale Bedeutung von wissenschaftlicher Redlichkeit und Transparenz im Hochschulwesen. Bewerberinnen und Bewerber müssen sicherstellen, dass alle eingereichten Arbeiten den Standards guter wissenschaftlicher Praxis entsprechen. Auch Universitäten sind angehalten, Prüfverfahren und Dokumentationspflichten konsequent umzusetzen, um die Integrität der Forschung und das Vertrauen in die Wissenschaft zu gewährleisten.
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