Ein Arbeitnehmer unterzeichnet einen Arbeitsvertrag, wird jedoch vor Antritt seiner Tätigkeit krankheitsbedingt entlassen. Einen Monat später wird er gekündigt. Er fordert daraufhin Krankengeld, welches jedoch vom Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen abgelehnt wird. Die Begründung: Wer nie gearbeitet hat, hat auch keinen Anspruch auf Lohn oder Krankengeld.

Der konkrete Fall

Ein 36-jähriger Mann aus dem Landkreis Cuxhaven war arbeitslos und hatte Anspruch auf Arbeitslosengeld, der im Oktober 2023 endete. Er unterschrieb einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen mit einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Eigentlich hätte er im November anfangen sollen, doch er meldete sich sofort krank und trat die Stelle nie an. Nach zwei Wochen kündigte der Arbeitgeber zum Monatsende.

Die Krankenkasse lehnte die Zahlung von Krankengeld ab. Begründet wurde dies damit, dass der Mann nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen war und somit kein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bestanden hatte.

Gericht weist Forderung des Klägers zurück

Der Mann zog vor Gericht und verlangte rückwirkend eine Anmeldung zur Sozialversicherung durch seinen Arbeitgeber. Er argumentierte, dass ein gültiger Vertrag bestehe. Das Sozialgericht Stade wies die Klage jedoch ab, da der Arbeitnehmer sich zuerst direkt an die Krankenkasse hätte wenden müssen. In der Berufung beim LSG Niedersachsen-Bremen wurde die Entscheidung gegen den Kläger bestätigt: Ein Arbeitsvertrag allein reicht nicht aus, um automatisch versichert zu sein. Ausschlaggebend sei, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet und damit Anspruch auf Lohnfortzahlung erworben habe.

Wichtige Regel: Lohnfortzahlung erst nach vier Wochen

Gemäß gesetzlicher Regelung haben neue Arbeitnehmer erst nach vier Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass Arbeitgeber unmittelbar nach einer Einstellung für erkrankte Arbeitnehmer zahlen müssen. Da der Mann keinen Tag gearbeitet hatte, musste ihn sein Arbeitgeber erst nach vier Wochen zur Sozialversicherung anmelden – und direkt nach seiner Kündigung wieder abmelden.

Rechtliche Konsequenzen des Urteils

Das Urteil verdeutlicht, dass ein unterschriebener Arbeitsvertrag allein nicht ausreicht, um Krankengeld zu beziehen. Ohne tatsächliche Arbeitsleistung besteht weder Anspruch auf Lohn noch auf Sozialversicherungsschutz. Bei einer direkten Krankmeldung nach der Einstellung kann es zu einer finanziellen Absicherungssituation kommen.

Bei Fragen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall stehen wir ihnen immer gerne zu Verfügung. 

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