Der Europäische Gerichtshof hat am 11. September 2025 (Az. C-38/24) klargestellt, dass der Schutz von Kindern mit Behinderung auch positive Auswirkungen auf deren Eltern hat. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so anzupassen, dass Eltern ihren behinderten Kindern die notwendige Unterstützung zukommen lassen können. Dies gilt jedoch nur, solange dies keine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
Mutter kämpft um feste Arbeitszeiten
Dem Verfahren lag die Klage einer Mutter aus Italien zugrunde. Sie ist in der Position der Stationsaufsicht tätig und hat einen schwerbehinderten Sohn. Um eine bessere Betreuung zu gewährleisten, bat sie ihren Arbeitgeber wiederholt um die dauerhafte Zuweisung eines Arbeitsplatzes mit festen Arbeitszeiten. Zwar kam der Arbeitgeber den Wünschen der Arbeitnehmer vorübergehend entgegen, verweigerte jedoch eine langfristige Regelung.
Der EuGH hat bestätigt, dass eine sogenannte „Mitdiskriminierung“ vorliegen kann, wenn Arbeitgeber die Bedürfnisse von Eltern behinderter Kinder ignorieren, obwohl diese ohne unzumutbare Belastung berücksichtigt werden könnten. Die EU-Rahmenrichtlinie 2000/78/EG bildet die Grundlage und zielt darauf ab, Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung in Beschäftigung und Beruf zu verhindern.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) begründete dies unter anderem mit den Kinderrechten (Artikel 24) und dem Recht auf Integration behinderter Menschen (Artikel 26) aus der EU-Grundrechtecharta sowie dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Grenzen der Arbeitgeberpflicht
Der Gerichtshof betont, dass Anpassungen nicht unbegrenzt verlangt werden können, obwohl klare Vorgaben bestehen. Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, wobei eine unverhältnismäßige Belastung vermieden werden muss. Ob dies im konkreten Fall der Mutter zutrifft, muss nun das nationale Gericht prüfen.
Folgen für Arbeitswelt und Familien
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen iauch in Deutschland künftig stärker berücksichtigen müssen, wenn Eltern besondere familiäre Verpflichtungen aufgrund der Behinderung ihrer Kinder haben. Feste Arbeitszeiten oder andere Anpassungen sollten gewährleistet werden.. Gleichzeitig haben Arbeitgeber das Recht, sich auf unzumutbare Belastungen zu berufen. Die Einzelfallabwägung bleibt in diesem Zusammenhang entscheidend.
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