Die Karenzentschädigung stellt eine finanzielle Absicherung für Arbeitnehmer dar, die durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in ihrer Berufsausübung eingeschränkt sind. Da sie während dieser Zeit keine vergleichbare Tätigkeit in der Branche aufnehmen dürfen, erhalten sie eine Entschädigungszahlung, deren Berechnung auf verschiedenen Faktoren beruht.

Berechnungsgrundlage: Welche Einkünfte zählen?

Die Höhe der Karenzentschädigung richtet sich nach dem zuletzt bezogenen Bruttogehalt des Arbeitnehmers. Neben dem Grundgehalt fließen auch variable und feste Zusatzleistungen ein. Dazu gehören beispielsweise: Leistungszulagen und Schichtzuschläge, Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Vermögenswirksame Leistungen / Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, Sachbezüge, etwa ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen.

Selbst Leistungen des Arbeitgebers, die eigentlich jederzeit widerrufbar (ohne Rechtsanspruch) wären, werden berücksichtigt, sofern sie regelmäßig gezahlt wurden.

variable Gehaltsbestandteile

Bei variablen Einkommensanteilen wie Provisionen oder Gewinnbeteiligungen erfolgt die Berechnung auf Basis eines Durchschnitts. Hierfür wird in der Regel das Einkommen der letzten 36 Monate herangezogen. Falls das Arbeitsverhältnis kürzer bestand, wird der gesamte bisherige Beschäftigungszeitraum zur Berechnung herangezogen.

Was wird nicht angerechnet?

Bestimmte Zahlungen bleiben bei der Berechnung der Karenzentschädigung unberücksichtigt. Dazu zählen:

  • Aufwendungsentschädigungen, die nicht als Vergütung für erbrachte Leistungen gelten
  • Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers
  • Abfindungen

Anrechnung neuer Einkünfte: Begrenzung der Entschädigung

Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden eine neue Beschäftigung auf, kann sein neues Einkommen auf die Karenzentschädigung angerechnet werden

Dies gilt aber nur dann, wenn die Gesamtvergütung aus Karenzentschädigung und neuem Einkommen 110 % der zuletzt bezogenen Vergütung übersteigt. Falls der Arbeitnehmer aufgrund des Wettbewerbsverbots seinen Wohnsitz wechseln muss, erhöht sich diese Grenze auf 125 %, um zusätzliche Kosten abzufedern.

Die Anrechnung erfolgt monatsweise; eine Verrechnung zwischen Monaten mit unterschiedlichem Einkommen ist ausgeschlossen. Arbeitnehmer müssen ihr neues Gehalt nachweisen, können jedoch Abschlagszahlungen beantragen, falls der genaue Betrag noch nicht feststeht. In manchen Fällen kann vertraglich geregelt werden, dass keine Anrechnung erfolgt, etwa durch eine Vorauszahlung der vollen Entschädigung.

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