Bei hohen Temperaturen und starker Sonneneinstrahlung stellen sich viele Beschäftigte die Frage, ob es so etwas wie Hitzefrei auch im Arbeitsleben gibt – also ob sie ihre Arbeitszeit verkürzen oder sogar vollständig zu Hause bleiben dürfen. Die Antwort lautet: Nein, eigenmächtig ist dies nicht zulässig.

Das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und die allgemeine Fürsorgepflicht schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei hohen Temperaturen aktiv werden muss. Bei einer Missachtung dieser Pflichten drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.

Ab wann wird Hitze zum Problem?

Der Gesetzgeber nennt zwar keine starren Hitzefrei-Regeln, doch es gibt Orientierungspunkte. Bei einer Raumtemperatur von 26 °C und höher sind Arbeitgeber aufgefordert, erste Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies kann beispielsweise durch gezieltes Lüften in den kühleren Morgenstunden, das Schließen von Jalousien oder das Bereitstellen von Getränken erfolgen. Bei Temperaturen über 30 °C ist eine verstärkte Umsetzung dieser Maßnahmen erforderlich, um die Belastung zu reduzieren. Bei Werten über 35 °C wird der Arbeitsplatz als ungeeignet für reguläre Arbeit eingestuft. In solchen Fällen sind umfassende Schutzvorkehrungen oder eine Verlagerung der Tätigkeit, zum Beispiel in kühlere Räume oder in die Morgenstunden, zwingend erforderlich.

Temperaturgrenzen und Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgebern obliegt keine Verpflichtung zur Installation einer Klimaanlage. Es stehen jedoch zahlreiche Alternativen zur Verfügung, um die Arbeitstemperatur für die Beschäftigten angenehmer zu gestalten. Dazu zählen unter anderem Ventilatoren zur Optimierung der Luftzirkulation, flexible Arbeitszeiten, um die arbeitsintensivsten Stunden zu vermeiden, sowie spezielle kühlende Arbeitskleidung. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen müssen wirksam sein und die Gesundheit der Beschäftigten schützen. Dies kann technisch, organisatorisch oder durch zusätzliche Pausen erfolgen. Auch der Betriebsrat hat in dieser Frage ein Mitspracherecht. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kann er eine Gefährdungsbeurteilung verlangen und auf konkrete Schutzmaßnahmen bestehen. Sollte keine Einigung erzielt werden, besteht die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen.

Besondere Schutzgruppen

Bestimmte Beschäftigtengruppen genießen bei Hitze zusätzlichen Schutz. Hierzu zählen insbesondere Schwangere, ältere Arbeitnehmer sowie Personen, die überwiegend im Freien arbeiten, wie beispielsweise Bauarbeiter, Dachdecker oder Gärtner. Für sie sind besondere Vorkehrungen seitens des Arbeitgebers erforderlich, beispielsweise in Form von Sonnensegeln oder -schirmen, zusätzlichen Pausen im Schatten sowie einer kontinuierlichen Versorgung mit kühlen Getränken.

Gerade bei körperlich anstrengender Arbeit kann dies über die Gesundheit oder sogar das Leben entscheiden, wie tragische Einzelfälle gezeigt haben.

Praktische Tipps gegen die Hitze

Auch wenn es kein automatisches „Hitzefrei“ gibt, sind Arbeitnehmer nicht schutzlos. Arbeitgeber sind verpflichtet, für zumutbare Arbeitsbedingungen zu sorgen, und der Betriebsrat kann dabei helfen, diese Rechte durchzusetzen. Um die Hitze besser zu bewältigen, lohnt es sich, früh morgens zu lüften und tagsüber die Jalousien geschlossen zu halten. Pausen im Schatten geben neue Energie. Entscheidend ist, frühzeitig miteinander zu sprechen und gemeinsam Maßnahmen zu finden, damit die Arbeit auch bei hohen Temperaturen erträglich bleibt.

Kein Recht auf Hitzefrei – aber viele Rechte auf Schutz

Auch ohne ein gesetzliches „Hitzefrei“ sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht schutzlos. Arbeitgeber sind verpflichtet, für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen und bei Bedarf gezielte Schutzmaßnahmen umzusetzen. Der Betriebsrat kann Sie bei der Durchsetzung dieser Rechte unterstützen.

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