Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat ein wichtiges Urteil gefällt, das die Rechte von Teilzeitbeschäftigten stärkt (Aktenzeichen: 8 AZR 370/20. Gegenstand der Entscheidung ist die gerechte Bezahlung von Überstunden und die Bekämpfung von Diskriminierung, von der vor allem Frauen betroffen sind.
Keine Benachteiligung bei Überstundenzuschlägen
Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Überstundenzuschlägen nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte. Tarifverträge, die Zuschläge nur dann vorsehen, wenn die Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, seien diskriminierend – es sei denn, es liegen sachliche und nachvollziehbare Gründe für eine solche Regelung vor.
Eine Pflegekraft klagt gegen ihren Arbeitgeber
Der Fall betraf eine Krankenschwester, die in Teilzeit bei einem großen Dialysedienstleister beschäftigt war. Obwohl sie ein beträchtliches Arbeitszeitguthaben angesammelt hatte, erhielt sie weder Überstundenzuschläge noch Zeitgutschriften. Der Grund: Der geltende Manteltarifvertrag sah Zuschläge nur für Mehrarbeit vor, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausging.
Für die Pflegekraft bedeutete dies eine klare Benachteiligung, da Teilzeitbeschäftigte häufig Überstunden unterhalb dieser Schwelle leisten. Die Klägerin sah in dieser Regelung nicht nur eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten, sondern auch eine mittelbare Benachteiligung wegen ihres Geschlechts. Schließlich seien Frauen überproportional stark unter den Teilzeitbeschäftigten vertreten.
Teilzeitarbeit betrifft vor allem Frauen
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes arbeiten in Deutschland mehr als zwölf Millionen Menschen in Teilzeit. Der Frauenanteil ist dabei besonders hoch. Eine Regelung, die Teilzeitkräfte benachteiligt, trifft Frauen daher wesentlich häufiger und härter als Männer. Auch diese Ungleichbehandlung stand im Fokus des Gerichts.
Eine klare Absage an Diskriminierung
Das Bundesarbeitsgericht gab der Pflegekraft Recht. So verstoße die bisherige Regelung mangels sachlicher Gründe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem stellten das Gericht klar: Wenn eine Regelung Teilzeitkräfte benachteiligt und die Mehrheit der Betroffenen Frauen sind, liegt eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor.
Die tarifliche Regelung wurde insoweit für unwirksam erklärt, als sie keine anteilige Anpassung an die Teilzeitquote vorsieht. Damit stärkte das Gericht nicht nur die Rechte von Teilzeitbeschäftigten, sondern sendete auch ein klares Signal gegen geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung.
Entschädigung und Abschreckung
Die Klägerin erhielt nicht nur eine nachträgliche Zeitgutschrift für die geleisteten Überstunden, sondern auch eine Entschädigung..
Wichtigte Entscheidung für Teilzeitkräfte
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist ein wesentlicher Schritt zu mehr Gerechtigkeit für Teilzeitbeschäftigte. Arbeitgeber und Tarifparteien sind nun gefordert, ihre Regelungen zu überprüfen und ggf. anzupassen.