Insbesondere bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern besteht häufig die Annahme, dass eine Gehaltskürzung beim Betriebsrat problemlos möglich wäre. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch klargestellt, dass dies nicht der Fall ist. Eine Kürzung der Vergütung eines Betriebsrats ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die ursprüngliche Berechnung der Vergütung nachweislich fehlerhaft war.

Aufstieg und dann Rückstufung?

Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen langjährigen Mitarbeiter eines namhaften Automobilherstellers. Seit 2002 war er von seiner regulären Tätigkeit freigestellt und als Betriebsrat tätig. Bereits Anfang 2003 wurde sein Gehalt auf Grundlage von § 37 Abs. 4 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) angepasst. Die Festsetzung seines Gehalts erfolgte unter Berücksichtigung der Gehälter vergleichbarer Kollegen sowie der üblichen betrieblichen Entwicklung.

In den folgenden Jahren erhielt er regelmäßig Gehaltserhöhungen. Ab Januar 2015 erfolgte die Zuordnung zur Entgeltstufe ES 20. Im Oktober 2015 erhielt er ein Angebot für eine Position als Fertigungskoordinator, die er jedoch ablehnte, da er zu diesem Zeitpunkt bereits Mitglied des Betriebsrats war.

Plötzliche Rückstufung und Rückforderung

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs erfolgte seitens des Arbeitgebers eine unternehmensweite Überprüfung der Gehälter von Betriebsräten. Die Schlussfolgerung lautet, dass die Vergütung als zu hoch empfunden wurde. Statt der bisherigen ES 20 sei lediglich ES 18 angemessen.

Im Zeitraum von Oktober 2022 bis Januar 2023 hat der Arbeitgeber die Rückzahlung des überhöht gezahlten Gehalts gefordert. Ab Februar 2023 erfolgte die Bezahlung des Mitarbeiters ausschließlich nach ES 17, ab März 2023 dann wieder nach ES 18.

Arbeitgeber in der Beweispflicht

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil nun klargestellt, dass Arbeitgeber die Vergütung von Betriebsräten nicht einseitig kürzen dürfen, wenn sie diesen zuvor eine bestimmte Vergütung gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG zugestanden haben. Vielmehr hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass die ursprüngliche Berechnung falsch war. Die bloße Behauptung, man habe sich „verrechnet“ oder „geirrt“, reicht hierfür nicht aus.

Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, bleibt die vereinbarte Vergütung bestehen. In solchen Fällen trägt der Arbeitgeber folglich das volle Risiko seiner Entscheidung.

Wichtiger Schutz für Betriebsräte: Keine Benachteiligung!

Das Gericht betonte außerdem den besonderen Schutz von Betriebsräten. Ihre Tätigkeit darf nicht benachteiligt werden. Dies ergibt sich aus § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB.

Sollte eine Gehaltskürzung eine Benachteiligung darstellen, hat der Betriebsrat sogar unabhängig von § 37 Abs. 4 BetrVG einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

Kürzungen mit hohem Risiko

Für Arbeitgeber bedeutet dieses Urteil, dass eine nachträgliche Kürzung von Betriebsratsvergütungen mit großer Sorgfalt erfolgen muss. Ohne klare, objektive Beweise für eine frühere Fehlberechnung ist eine Kürzung nicht zulässig. Unüberlegte Kürzungen können für Unternehmen kostspielige Konsequenzen haben. Neben möglichen Rückzahlungen können auch hohe Gerichtskosten entstehen.

Wenn Sie dazu oder zu weiteren arbeitsrechtlichen Themen Fragen haben, melden Sie sich gerne, wir beraten Sie! T: +49 211 / 52850492, info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de

Foto(s): @pixabay