Gehaltserhöhungen freigestellter Betriebsratsmitglieder unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG – das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 26. November 2024 entschieden (Beschluss – 1 ABR 12/23). Damit handelt es sich um eine wichtige Entscheidung zur Anpassung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats.
Hintergrund der Entscheidung
Die Arbeitgeberin betreibt zwei Autohäuser und beschäftigt mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Betriebsratsvorsitzende wurde von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt und durchlief im Jahr 2021 erfolgreich ein Assessment-Center für Führungskräfte. Daraufhin erhielt er eine höhere Vergütung gemäß einer höheren Entgeltgruppe des Tarifvertrags.
Der Betriebsrat war der Ansicht, dass die Anpassung der Vergütung einer Mitbeurteilung nach § 99 BetrVG bedarf, da er diese als Ein- oder Umgruppierung einstufte. Die Vorinstanzen hatten die Arbeitgeberin verpflichtet, ein entsprechendes Zustimmungsverfahren einzuleiten.
Entscheidung des BAG
Das BAG stellte klar, dass eine Vergütungsanpassung freigestellter Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG nicht als Ein- oder Umgruppierung im Sinne von § 99 BetrVG zu werten ist. Ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats besteht daher nicht.
Ein- und Umgruppierungen beziehen sich auf die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Entgeltgruppe gemäß der Vergütungsordnung. Die Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds hingegen erfolgt unabhängig von einer solchen Einordnung. Ziel ist es, Nachteile zu vermeiden, die sich allein durch die Übernahme des Betriebsratsamts ergeben könnten.
Die Anpassung der Vergütung erfolgt entweder:
- entsprechend der betrieblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder
- zur Vermeidung einer Benachteiligung, wenn das Betriebsratsmitglied ohne die Freistellung eine höher vergütete Position hätte erreichen können.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung schafft Klarheit für Arbeitgeber und Betriebsräte: Anpassungen der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Arbeitgeber haben jedoch sicherzustellen, dass die Vergütung gesetzeskonform angepasst wird, um Benachteiligungen des Betriebsratsmitglieds zu vermeiden.
Für freigestellte Betriebsratsmitglieder bedeutet dies, dass sie nicht durch ihre Freistellung in ihrer beruflichen Entwicklung und Vergütung benachteiligt werden dürfen.
Die Entscheidung des BAG stärkt die Rechte freigestellter Betriebsratsmitglieder und reduziert zugleich potenzielle Konflikte bei Vergütungsanpassungen.