Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat in den letzten Jahren vermehrt die rechtliche Bedeutung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) in den Fokus gerückt. Insbesondere bei zeitlicher Auffälligkeit einer Krankschreibung im Hinblick auf eine Kündigung wird der Beweiswert zunehmend kritisch hinterfragt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat diese Entwicklung in einer aktuellen Entscheidung bestätigt und Arbeitgebern mehr Handlungsspielraum im Umgang mit zweifelhaften AU-Bescheinigungen gewährt.

Krankschreibung in der Zeit der Kündigungsfrist

In dem entschiedenen Fall kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.10.2024, welches dem Arbeitnehmer noch am selben Tag zuging. Am darauffolgenden Tag erschien der Arbeitnehmer kurz auf einer Baustelle, verließ diese jedoch schnell wieder. Anschließend legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die exakt den Zeitraum vom 08.10.2024 bis zum 18.10.2024 abdeckte – also nahezu die gesamte Kündigungsfrist.

Am letzten relevanten Arbeitstag, dem 21.10.2024, erschien der Arbeitnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.086 Euro für den Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sowie für den Fehltag.

Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Das Gericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klargestellt, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann, wenn diese passgenau den Zeitraum zwischen Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckt.

Eine solche zeitliche Koinzidenz kann die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit in Frage stellen. Diese Zweifel werden auch nicht ausgeräumt, wenn der Arbeitnehmer zunächst seine Arbeitsleistung anbietet oder geringfügige Abweichungen in den Datumsangaben vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde zudem das unentschuldigte Fernbleiben am letzten Arbeitstag als schwerwiegend bewertet.

Zweifel an der Glaubhaftigkeit können gerechtfertigt sein

Grundsätzlich besitzt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert. Sie gilt als wichtigstes Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Es ist jedoch zu beachten, dass dieser Beweiswert nicht unerschütterlich ist.

Die Rechtsprechung erkennt zunehmend Fallkonstellationen an, in denen Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer AU gerechtfertigt sind. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass die Krankschreibung exakt den Zeitraum der Kündigungsfrist abdeckt. In solchen Situationen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, sofern er konkrete Indizien vorträgt, die den Beweiswert erschüttern.

Weitere Belege erforderlich bei objektiven Zweifeln

Die Entscheidung unterstreicht, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, jede vorgelegte AU-Bescheinigung ohne Widerspruch zu akzeptieren. Bestehen objektive Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann es sich lohnen, den Sachverhalt genauer zu prüfen und gegebenenfalls die Entgeltfortzahlung zu verweigern.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie sich nicht allein auf die formale Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlassen können. Insbesondere bei zeitlich auffälligen Krankschreibungen kann es erforderlich sein, die tatsächliche Erkrankung zu belegen.

Empfehlung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Arbeitgeber im Umgang mit zweifelhaften Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Im Falle einer Kündigung kann eine Krankschreibung, die nicht zur Person des Arbeitnehmers passt, ihren Beweiswert verlieren. Dies hat zur Folge, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Für die Praxis empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung jedes Einzelfalls. Arbeitgebern wird empfohlen, Auffälligkeiten zu dokumentieren und rechtlich bewerten zu lassen. Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass missbräuchliche Krankschreibungen erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

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