Betriebsratsamt schützt – aber nicht grenzenlos
Viele Arbeitnehmer sind der Ansicht, dass ein Mandat im Betriebsrat eine schützende Wirkung hat. Gewählte Personen sind in ihrer Position geschützt und können nicht ohne Weiteres entlassen oder benachteiligt werden. Diese Aussage ist grundsätzlich korrekt, jedoch ist zu beachten, dass dieser Schutz gewisse Grenzen hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies nun unmissverständlich klargestellt: Ein befristeter Vertrag läuft auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer währenddessen in den Betriebsrat gewählt wird.
Gewählt – und trotzdem ohne Anschlussvertrag
Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Mitarbeiter eines Logistikunternehmens, der seit Anfang 2021 befristet beschäftigt war. Nach der Vertragsverlängerung im Februar 2023 sollte der Vertrag dann endgültig enden. Während der Laufzeit wurde er in den Betriebsrat gewählt und engagierte sich dort aktiv. Nach Ablauf der Befristung erhielten 16 von 19 befristet Beschäftigten ein Angebot für eine unbefristete Übernahme. Der betroffene Betriebsrat aber nicht.
Der Arbeitnehmer klagte. Er war überzeugt, seine Tätigkeit als Betriebsrat und seine Kandidatur auf einer Verdi-Liste hätten ihm die Übernahme gekostet. Der Arbeitgeber sah das anders, denn er war der Meinung, dass man sich gegen ihn entschieden habe, weil seine Arbeitsleistung und sein Verhalten im Team nicht überzeugten.
Entscheidung der Gerichte
Sowohl das Arbeitsgericht Hannover als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden zu Gunsten des Unternehmens, was vom Bundesarbeitsgericht bestätigt wurde. Die Richter vertreten die Auffassung, dass ein Betriebsratsmandat für sich allein keinen Anspruch auf Entfristung begründet. Auch die Wahl in den Betriebsrat hat keinen Einfluss auf das automatische Ende eines sachlich befristeten Vertrags mit Ablauf der vereinbarten Frist. Auch das europäische Recht bietet keinen zusätzlichen Schutz. Gemäß § 78 Satz 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder vor einer Benachteiligung oder Behinderung wegen ihrer Tätigkeit geschützt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dieser Schutz nicht bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet wäre, einen auslaufenden Vertrag zu verlängern.
Bedeutung Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitgeber nach Belieben mit befristet angestellten Betriebsräten verfahren dürfen. Sofern die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses nachweislich auf die Betriebsratsarbeit zurückzuführen ist, hat die betroffene Person unter Umständen die Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen. Dazu zählen etwa Schadensersatz oder die Feststellung einer unbefristeten Beschäftigung. Im aktuellen Fall fehlten jedoch die Beweise für eine solche Benachteiligung. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.
Kein Jobgarant
Damit steht fest, dass die Betriebsratsarbeit vor Benachteiligung schützt, aber nicht vor dem automatischen Ablauf einer Befristung. Betroffene Personen müssen im Zweifel konkret nachweisen, dass die Nichtverlängerung ihrer Tätigkeit im Betriebsrat die Ursache hat. Der Schutz greift nur bei einer tatsächlichen Benachteiligung und muss im Streitfall aktiv verteidigt werden.
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