Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass ein Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag anfechtbar sein kann, wenn die Drohung mit einer fristlosen Kündigung unzulässig war. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Arbeitnehmern zur Vermeidung einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht vorgelegt wird.

Aufhebungsvertrag und Klageverzicht: Wann eine Anfechtung möglich ist

Die Richter in Erfurt entschieden, dass ein vorformulierter Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Ein solcher Verzicht stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, wenn die angedrohte Kündigung nicht wirklich in Betracht kommt. In diesen Fällen kann der Aufhebungsvertrag gemäß § 123 BGB angefochten werden.

Beispiel aus der Praxis: Der konkrete Fall: Zwei Suppen und eine Kündigungsandrohung

Im vorliegenden Fall ging es um einen Einzelhandelskaufmann, der seit 2001 bei einem Unternehmen beschäftigt war. Ihm wurde vorgeworfen, im Dezember 2012 zwei Fertigsuppen im Wert von etwa zwei Euro verzehrt zu haben, ohne sie zu bezahlen oder in die Liste der Personaleinkäufe einzutragen. Der Arbeitnehmer erklärte, eine Suppe von einem Kunden erhalten zu haben, der die Packung reklamiert hatte, und die andere selbst gekauft zu haben, ohne dafür einen Nachweis vorzulegen.

Der Arbeitgeber drohte mit fristloser Kündigung und Strafanzeige, um den Arbeitnehmer zur Unterschrift eines vorbereiteten Aufhebungsvertrages zu bewegen. Obwohl der Mitarbeiter um Bedenkzeit bat, wurde er zur sofortigen Unterzeichnung gedrängt.

Klage und gerichtliche Entscheidung

Noch am selben Tag legte der Anwalt des Arbeitnehmers Widerspruch gegen den Aufhebungsvertrag ein und reichte Klage ein. Die Begründung lautete, dass die Drohung mit fristloser Kündigung angesichts der langjährigen und unbeanstandeten Tätigkeit unverhältnismäßig sei.

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm auf, das den Klageverzicht für unwirksam erklärt hatte, da keine angemessene Kompensation für den Arbeitnehmer vorgesehen war, und verwies den Fall zur weiteren Klärung zurück.

Bedeutung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts

Das Urteil des BAG (6 AZR 82/14) zeigt, dass Arbeitgeber Vorsicht walten lassen müssen, wenn sie eine fristlose Kündigung androhen und einen Aufhebungsvertrag anbieten. Eine Drohung ist unzulässig, wenn die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, insbesondere bei geringfügigen Vergehen wie im vorliegenden Fall. Ein Klageverzicht ist in solchen Situationen unwirksam, und der Aufhebungsvertrag kann angefochten werden.

Aufhebungsvertrag immer rechtlich prüfen lassen

Arbeitgeber sollten vor einer Kündigungsandrohung genau prüfen, ob diese gerechtfertigt ist, während Arbeitnehmer sich vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages rechtlich beraten lassen sollten.

 

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