Die Rechtsprechung zum Annahmeverzugslohn nach Kündigungsschutzklage hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Ausgangspunkt ist regelmäßig, dass ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhält und Kündigungsschutzklage erhebt. Während des Gerichtsverfahrens arbeitete er nicht mehr für seinen Arbeitgeber. Solche Verfahren dauern häufig mehrere Monate.
Bislang galt oft: Wenn sich später herausstellt, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber den entgangenen Lohn für die gesamte Zeit nachzahlen. Dies führte häufig dazu, dass Arbeitgeber hohe Abfindungen zahlten. Die Gerichte verlangen inzwischen immer öfter, dass gekündigte Arbeitnehmer sich frühzeitig um eine neue Stelle bemühen. Wer sich nicht ausreichend bewirbt oder seine Bemühungen nicht nachweisen kann, riskiert heute Kürzungen beim sogenannten Annahmeverzugslohn.
Annahmeverzugslohn – was ist das?
Der sogenannte Annahmeverzugslohn entsteht, wenn sich im Kündigungsschutzverfahren herausstellt, dass eine Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht. Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dennoch nicht weiter, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, obwohl tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Je länger sich ein Verfahren hinzog, desto höher konnten die Nachzahlungsansprüche für Arbeitgeber ausfallen.
Wandel der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verändert. Während früher die wirtschaftlichen Risiken nahezu vollständig beim Arbeitgeber lagen, verlangen die Gerichte inzwischen mehr Eigeninitiative vom Arbeitnehmer.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Jahr 2020 deutlich gemacht, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, sich aktiv um eine neue Beschäftigung zu bemühen. Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit können im Kündigungsschutzprozess berücksichtigt werden. Unterbleiben Eigenbemühungen, kann das dazu führen, dass Ansprüche auf Annahmeverzugslohn gekürzt werden.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat am 12.02.2025 (Az. 5 AZR 127/24) klargestellt, dass während der Kündigungsfrist keine Verpflichtung zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit oder zum Aufbau eines intensiven Bewerbungsnetzwerks besteht, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Gleichzeitig betont das Urteil, dass Arbeitnehmer sich nicht allein auf das laufende Kündigungsschutzverfahren verlassen dürfen, da nach Ablauf der Kündigungsfrist die Eigenbemühungen erheblich steigen.
LAG Niedersachsen
Besondere Aufmerksamkeit erhielt zuletzt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az. 5 SLa 465/25). In diesem Verfahren gewann der Arbeitnehmer zwar seine Kündigungsschutzklage, erhielt jedoch nahezu keinen Annahmeverzugslohn.
Nach Auffassung des Gerichts hatte er sich nicht früh genug um eine neue Beschäftigung bemüht. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass bereits wenige Wochen nach Zugang der Kündigung ernsthafte Bewerbungsbemühungen erforderlich gewesen wären. Die verspätete Arbeitssuche wurde als Verletzung eigener Obliegenheiten bewertet.
Auswirkungen auf Abfindungen
Gewinnt ein Arbeitnehmer zwar den Kündigungsschutzprozess, verliert jedoch gleichzeitig einen großen Teil seiner Vergütungsansprüche, sinkt auch der Druck auf den Arbeitgeber, eine hohe Abfindung zu zahlen. Damit hat diese Rechtsprechung auch direkte Auswirkung auf die Höhe der Abfindung. Die bisherige Verhandlungsposition vieler Arbeitnehmer wird dadurch spürbar geschwächt.
Im Ergebnis erhalten Arbeitnehmer weiterhin Kündigungsschutz, gleichzeitig verlangen die Gerichte heute jedoch mehr Eigeninitiative als noch vor einigen Jahren. Für Kündigungsschutzverfahren bedeutet dies geringeren wirtschaftlichen Druck auf Arbeitgeber, erschwerte Verhandlungspositionen bei Abfindungen und höhere Anforderungen an Arbeitnehmer während des Verfahren.
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