Der Vereinsvorstand bildet in der Regel das zentrale Geschäftsführungsorgan eines e.V.`s, entsprechend wichtig ist es, die rechtlichen Grundlagen zum Thema „Abberufung Vereinsvorstand“ zu kennen, insbesondere wenn Differenzen über die Geschäftsführung entstehen.

Rechtliche Grundlage: Jederzeitige Abberufbarkeit

Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Bestellung eines Vorstands grundsätzlich widerruflich. Dies ermöglicht es der Mitgliederversammlung, den Vorstand abzuberufen, wenn dessen Handeln dem Vereinszweck nicht mehr dient. Eine solche Entscheidung kann unmittelbar durch Beschluss getroffen werden.

Einschränkungen durch die Satzung: Wichtige Gründe erforderlich

Die Satzung kann die Abberufbarkeit jedoch auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränken (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BGB). In solchen Fällen ist eine Abberufung nur zulässig, wenn konkrete, in der Satzung festgelegte Gründe vorliegen.

Zuständigkeit für die Abberufung

In der Regel liegt die Entscheidungskompetenz bei dem Organ, das den Vorstand bestellt hat – häufig die Mitgliederversammlung. Selbst wenn der Vorstand durch Kooptation ergänzt werden kann, ist eine Selbstabberufung ausgeschlossen.

Anspruch auf rechtliches Gehör

Obwohl eine Anhörung des betroffenen Vorstandsmitglieds rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, aus Gründen eines fairen Verfahrens eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen, besonders wenn ein Ausschluss aus dem Verein angestrebt wird.

Amtsniederlegung

Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen, da es sich meist um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass der Rücktritt nicht zur „Unzeit“ erfolgt, um dem Verein ausreichend Zeit für eine Nachfolge zu geben.

Auswirkungen auf hauptberufliche Anstellungsverhältnisse

Die Abberufung als Vorstandsmitglied betrifft ausschließlich das Ehrenamt und hat keinen Einfluss auf ein etwaiges hauptberufliches Anstellungsverhältnis. Beide Positionen sind rechtlich getrennt zu betrachten. Demnach kann es sein, dass auch nach Abberufung als Vorstand ein darüber hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses müssen die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen einer Kündigung, ob ordentlich oder außerordentlich, immer auch vorliegen.

 

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