Begutachtung Medizinischer Dienst – worum geht es? Zweifelt ein Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten, kann er die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen um eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) bitten. Der MD ist ein unabhängiger Gutachterdienst der gesetzlichen Krankenversicherung. Er beurteilt, ob die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit medizinisch nachvollziehbar ist und mit welcher Dauer voraussichtlich zu rechnen ist. Für Betroffene stellt sich dann die Frage, wie sie reagieren sollten. Ein Schreiben der Krankenkasse oder des MD gehört nicht in die Ablage, sondern sollte zügig gelesen werden: Welche Angaben oder Unterlagen werden angefordert, ist ein Untersuchungstermin vorgesehen und welche Frist wird genannt? Geht ein Bescheid ein, sollte notiert werden, wann er zugegangen ist. Von diesem Zeitpunkt hängt ab, bis wann ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Hilfreich ist eine klare Trennung von Anfang an. Im Verhältnis zur Krankenkasse stehen sozialversicherungsrechtliche Ansprüche im Vordergrund, insbesondere das Krankengeld. Im Verhältnis zum Arbeitgeber geht es darum, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen die Erkrankung und ihre Dauer haben können. Das Gutachten des MD ist dabei keine eigenständige Entscheidung und kann daher nicht unmittelbar angefochten werden. Rechtsschutz richtet sich gegen die Entscheidung, die die Krankenkasse auf dieser Grundlage trifft, zum Beispiel wenn sie Krankengeld ablehnt oder die Zahlung beendet.

Pflichten und Handlungsmöglichkeiten gegenüber der Krankenkasse

Wer Sozialleistungen bezieht, muss am Verfahren mitwirken (§§ 60 ff. SGB I). Dazu gehört, erbetene Auskünfte zu erteilen, ärztliche Unterlagen vorzulegen und sich gegebenenfalls untersuchen zu lassen. Die gesetzten Fristen sollten eingehalten werden. Ist ein Untersuchungstermin aus gewichtigen Gründen nicht wahrnehmbar, sollte die Absage so früh wie möglich und mit Begründung erfolgen. Fehlt die Mitwirkung, darf die Krankenkasse Leistungen nach einem schriftlichen Hinweis auf diese Folge ganz oder teilweise versagen.

Kommt die Krankenkasse auf Grundlage des Gutachtens zu dem Ergebnis, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht, kann sie die Krankengeldzahlung beenden. Betroffene sollten dann die Begründung der Entscheidung und die medizinische Einschätzung des MD anfordern. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt kann aktuelle Befunde vorlegen und fachlich Stellung nehmen. Das gilt vor allem dann, wenn das Gutachten den Behandlungsverlauf, neue Untersuchungsergebnisse oder konkrete Funktionseinschränkungen nicht oder nur unvollständig erfasst hat. Weichen die Einschätzungen von behandelnder Praxis und MD voneinander ab, kann die Ärztin oder der Arzt bei der Krankenkasse eine erneute Begutachtung (Zweitgutachten) beantragen.

Begutachtung Medizinischer Dienst: Fristen im Blick behalten

Sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Fristen stehen nebeneinander und beeinflussen sich gegenseitig nicht. Beide müssen daher gesondert überwacht werden. Widerspruch gegen Entscheidungen der Krankenkasse: Grundsätzlich beträgt die Frist einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Welche Frist im Einzelfall gilt, ergibt sich aus dem jeweiligen Bescheid und seiner Rechtsbehelfsbelehrung. Klage gegen eine Kündigung: Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss in der Regel binnen drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Ein laufendes Widerspruchsverfahren gegenüber der Krankenkasse ändert an dieser Frist nichts.

Ist unklar, wann ein Schreiben zugegangen ist, fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder liegen bereits mehrere Schreiben vor, empfiehlt sich eine rasche rechtliche Prüfung. Um die Frist zu wahren, genügt es zunächst, Widerspruch einzulegen; die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden.

Krankschreibung lückenlos nachweisen, Diagnose für sich behalten

Mit dem Bescheid der Krankenkasse sind die Fragen im Arbeitsverhältnis nicht automatisch geklärt. Arbeitgeber haben grundsätzlich kein Recht darauf, die Diagnose zu erfahren. Beschäftigte sollten deshalb auch im Gespräch mit dem Arbeitgeber zurückhaltend mit Angaben zu ihrer Gesundheit sein. Anzuzeigen sind nach den allgemeinen Regeln lediglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer, nicht die Art der Erkrankung. Parallel dazu muss die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung ärztlich bescheinigt bleiben. Für das Krankengeld kommt es vor allem darauf an, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am Werktag, der auf das zuletzt bescheinigte Ende folgt, festgestellt wird. Samstage zählen hierbei nicht als Werktage (§ 46 SGB V).

Im Arbeitsverhältnis kann ein abweichendes Gutachten des MD dazu führen, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist. Eine Kündigung oder Abmahnung ist damit jedoch nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Maßgeblich sind die gesamten Umstände, insbesondere die ärztlichen Stellungnahmen. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ernsthafte Zweifel bestehen können, wenn eine Krankschreibung passgenau die restliche Kündigungsfrist abdeckt (BAG, Urteil vom 8.9.2021 – 5 AZR 149/21). Eine Regel, die sich auf jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übertragen ließe, ergibt sich daraus aber nicht.

Rehabilitation / Einkommen

Kommt der MD zu dem Ergebnis, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen. Innerhalb dieser Frist ist ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen (§ 51 SGB V). Versäumen Versicherte diese Frist, kann der Anspruch auf Krankengeld mit Fristablauf entfallen. Eine solche Aufforderung verdient daher dieselbe Aufmerksamkeit wie ein Bescheid über Leistungen.

Zu bedenken ist auch, dass ein Antrag auf Rehabilitation unter bestimmten Voraussetzungen als Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gewertet werden kann. Bevor der Antrag gestellt wird, sollten daher die finanziellen und beruflichen Auswirkungen abgewogen werden. Droht das Ende der Krankengeldzahlung oder ist es bereits eingetreten, sollte frühzeitig überlegt werden, wovon der Lebensunterhalt bestritten wird. Unter Umständen kommt Arbeitslosengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) in Betracht. Voraussetzung ist in der Regel, dass man sich rechtzeitig persönlich bei der Agentur für Arbeit meldet, und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Wenn Einschätzungen auseinandergehen

Vertreten Arztpraxis, MD, Krankenkasse und Arbeitgeber unterschiedliche Standpunkte, schafft eine sorgfältige Dokumentation Übersicht. Bewahren Sie Schreiben, Bescheide, Krankschreibungen, Befundberichte und Notizen zu Gesprächen in zeitlicher Reihenfolge auf. Halten Sie Fristen, Versanddaten und Gesprächstermine schriftlich fest. Leiten Sie Unterlagen nur an die zuständige Stelle weiter und geben Sie medizinische Informationen nicht unnötig an den Arbeitgeber heraus.

Der Krankenkasse gegenüber empfiehlt es sich, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen genau zu beschreiben und mit ärztlichen Unterlagen zu belegen. Im Kontakt mit dem Arbeitgeber reicht dagegen meist eine kurze, sachliche Mitteilung. Geht es zugleich um Krankengeld, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder eine ausgesprochene Kündigung, ist es oft sinnvoll, die sozialrechtliche und die arbeitsrechtliche Seite aufeinander abgestimmt prüfen zu lassen. Unser Fazit zum Thema Begutachtung Medizinischer Dienst: Reagieren Sie frühzeitig auf Schreiben, wahren Sie alle Fristen und trennen Sie sozialrechtliche von arbeitsrechtlichen Fragen.

FAQ: Begutachtung Medizinischer Dienst

Was passiert, wenn ich einen Untersuchungstermin beim MD nicht wahrnehme?

Bei einer Begutachtung Medizinischer Dienst gilt: Versäumen Sie einen Termin ohne triftigen Grund, kann die Krankenkasse Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagen. Nehmen Sie den Termin daher wahr oder teilen Sie einen Verhinderungsgrund umgehend mit.

Wogegen richtet sich mein Widerspruch?

Angefochten wird grundsätzlich die Entscheidung der Krankenkasse, also etwa der Bescheid über die Einstellung des Krankengeldes, und nicht das Gutachten des MD als solches. Es kommt deshalb darauf an, welche Entscheidung die Krankenkasse getroffen hat.

Erfährt mein Arbeitgeber, woran ich erkrankt bin?

Grundsätzlich nicht. Informationen über die Erkrankung sind nicht für den Arbeitgeber bestimmt. Je nach Situation kann ihm zwar das Ergebnis der Begutachtung mitgeteilt werden, nicht aber die Diagnose.

Die Krankenkasse zahlt kein Krankengeld mehr; was nun?

Prüfen Sie umgehend den Bescheid und notieren Sie die Widerspruchsfrist. Klären Sie außerdem, welche anderen Leistungen zur Überbrückung in Betracht kommen, und nehmen Sie gegebenenfalls frühzeitig Kontakt zur Agentur für Arbeit auf.

 

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