Der Zugang per Einwurf-Einschreiben gilt vielen Arbeitgebern als sicherer Nachweis – doch das ist er nicht immer. Wer eine Kündigung ausspricht, trägt im Streitfall das volle Risiko dafür, dass das Schreiben den Empfänger auch wirklich erreicht hat. Kann der Zugang nicht bewiesen werden, entfaltet die Erklärung keine Wirkung. Genau deshalb ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25) für die Praxis so bedeutsam: Es erschüttert das Vertrauen in den Auslieferungsbeleg der Post.

Warum der Zugangsnachweis über alles entscheidet

Rechtlich bedeutsame Erklärungen werden erst mit ihrem Zugang wirksam. Für Kündigungen gilt das ebenso wie für die Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) oder für sonstige fristgebundene Mitteilungen. Der Arbeitgeber muss im Zweifel beweisen, dass und wann das Schreiben in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist. Am sichersten gelingt das nach wie vor durch die persönliche Übergabe – oder, wenn diese etwa wegen einer Erkrankung ausscheidet, durch einen Boten, der den Einwurf später als Zeuge bestätigen kann.

Ein Arbeitnehmer war über mehrere Jahre hinweg immer wieder länger als sechs Wochen arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin lud ihn mehrfach zu einem bEM ein. Auf eine Einladung aus dem Frühjahr 2023 reagierte er nicht; eine weitere Einladung im Oktober 2023 versandte die Arbeitgeberin per Einwurf-Einschreiben. Auch darauf erfolgte keine Reaktion, woraufhin das Arbeitsverhältnis im Dezember 2023 krankheitsbedingt gekündigt wurde. Im Kündigungsschutzprozess wandte der Arbeitnehmer ein, ihm sei kein ordnungsgemäßes bEM angeboten worden – die Einladung aus dem Oktober habe ihn nie erreicht. Damit stand die Frage im Raum, ob die Arbeitgeberin den Zugang überhaupt beweisen konnte.

Zustellung und Zugang per Einwurf-Einschreiben

Das Gericht nahm das Zustellverfahren genauer unter die Lupe. Der Zusteller prüft zunächst, ob der Name des Empfängers am Briefkasten steht, scannt anschließend die Sendung und bestätigt per Unterschrift auf dem Scanner die Zustellung – und wirft den Brief erst danach ein. Der elektronische Auslieferungsbeleg entsteht also bereits, bevor der Einwurf tatsächlich stattgefunden hat. Er dokumentiert damit nicht einen abgeschlossenen, sondern einen erst noch bevorstehenden Vorgang. Für einen kurzen Moment sei der Beleg, so das Gericht, sogar „objektiv unwahr“, weil die bestätigte Zustellung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war.

Kein Anscheinsbeweis für den Einwurf

Ein Anscheinsbeweis setzt einen typischen, erfahrungsgemäß immer gleich ablaufenden Geschehensablauf voraus. Daran fehlt es hier: Trotz Scan und Unterschrift kann der Brief letztlich nicht im Briefkasten landen, etwa wenn der Zusteller unterbrochen wird. Aus dem Beleg ergibt sich nur, dass sich der Zusteller am Briefkasten befand und die Sendung bis dahin nicht verloren gegangen war – nicht aber, dass er sie auch eingeworfen hat. Da sich der Zusteller im konkreten Fall an die Zustellung nicht mehr erinnern konnte, blieb der Zugang unbewiesen. Als Folge war das erneut fällige bEM nicht wirksam angeboten worden, und die krankheitsbedingte Kündigung war unwirksam. Damit ist der Zugang per Einwurf-Einschreiben im Streitfall gerade nicht automatisch bewiesen

Nicht jedes Verfahren ist betroffen

Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht die Beweiskraft anderer Zustellwege. Es gibt Verfahren, bei denen der Zusteller den Nachweis erst nach dem tatsächlichen Einwurf unterschreibt und dabei ein sogenanntes „Peel-off-Label“ von der Sendung auf den Zustellbeleg klebt. Ob dieses Vorgehen den Zugang sicherer belegt, war nicht Gegenstand der Entscheidung.

Bedeutung für Arbeitgeber

Nach diesem Urteil ist das Einwurf-Einschreiben ist kein verlässlicher Zugangsnachweis für rechtlich bedeutsame Schreiben. Bei Kündigungen, bEM-Einladungen und ähnlichen Erklärungen sollte deshalb auf eine beweissichere Zustellung geachtet werden – idealerweise die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder, wenn das nicht möglich ist, die Zustellung durch einen zuverlässigen Boten, der den Einwurf oder die Übergabe im Streitfall bezeugen kann. Wer diesen Aufwand scheut, riskiert, dass eine formal aufwendig vorbereitete Kündigung allein am fehlenden Zugangsnachweis scheitert. Verlassen Sie sich beim Zugang per Einwurf-Einschreiben daher nicht allein auf den Auslieferungsbeleg.

Wir beraten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu allen Fragen im Arbeitsrecht.

Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Alexanderstraße 25 a

40210 Düsseldorf

T: +49 211 / 52850492

info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de

www.rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de

Foto(s): @pixabay