Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16.03.2026 – Az. 4 SLa 854/25
Nicht selten werden Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung freigestellt. Häufig wird jedoch nicht ausreichend zwischen einer einseitigen Freistellung durch den Arbeitgeber und einer vertraglich vereinbarten Freistellung unterschieden. In seinem Urteil vom 16. März 2026 hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wichtige Klarstellungen zu den rechtlichen Folgen dieser unterschiedlichen Gestaltungen getroffen.
Freistellung ist nicht gleich Freistellung
Nach Auffassung des Gerichts ist zunächst strikt zwischen einer einseitig erklärten Freistellung und einer Freistellungsvereinbarung zu unterscheiden. Bei einer einseitigen Freistellung erklärt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsleistung mehr erbringen muss. Der Arbeitnehmer muss dieser Erklärung nicht zustimmen.
Anders verhält es sich bei einer Freistellungsvereinbarung. Hier treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vertragliche Regelung, durch die die Pflicht zur Arbeitsleistung ganz oder teilweise entfällt. Diese Unterscheidung ist entscheidend für Vergütungsansprüche und den Annahmeverzug des Arbeitgebers.
Annahmeverzug bei einseitiger Freistellung
Das Gericht stellt klar, dass in einer einseitigen Freistellung regelmäßig die Erklärung des Arbeitgebers liegt, die angebotene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen zu wollen. Die Folge ist, dass der Arbeitgeber gemäß §§ 293 ff. in Annahmeverzug gerät. BGB. Der Arbeitnehmer behält grundsätzlich seinen Anspruch auf Vergütung, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringt. Dies gilt insbesondere während laufender Kündigungsschutzverfahren, wenn die Wirksamkeit der Kündigung noch nicht rechtskräftig feststeht.
Beendigung der Arbeitspflicht
Bei einer vertraglichen Freistellungsvereinbarung beurteilt sich die Situation anders. Wenn die Parteien einen Erlassvertrag gemäß § 397 Abs. 1 BGB schließen, kann die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers vollständig entfallen. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr. Da der Arbeitnehmer dann keine Arbeitsleistung mehr schuldet, kann der Arbeitgeber auch nicht in Annahmeverzug geraten. Für die Praxis bedeutet das also, ob ein Arbeitgeber Annahmeverzugslohn zahlen muss, hängt maßgeblich davon ab, ob eine einseitige Freistellung ausgesprochen wurde oder eine rechtswirksame Vereinbarung geschlossen wurde.
Urlaubsansprüche
Das Gericht hat außerdem entschieden, dass die Formulierung „Der Arbeitnehmer wird unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche und Zeitguthaben unwiderruflich freigestellt.“ eine Freistellung von der Arbeitspflicht und eine Urlaubsgewährung gleichermaßen darstellen kann. Voraussetzung ist, dass aus der Erklärung eindeutig hervorgeht, dass bestehende Urlaubsansprüche tatsächlich erfüllt werden sollen. Für Arbeitgeber ist eine sorgfältige Formulierung von Freistellungsschreiben daher von erheblicher Bedeutung.
Kein Rückruf aus gewährtem Urlaub
Besonders praxisrelevant ist die folgende weitere Klarstellung des Gerichts: Wurde der Urlaub wirksam gewährt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht wieder zur Arbeit verpflichten. Dies gilt auch, wenn die Freistellung im Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung erfolgt, die Kündigungsfrist noch läuft oder der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat somit keinen Einfluss darauf, ob ein bereits gewährter Urlaub rückwirkend entfällt oder der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückgerufen werden kann.
Bedeutung für Arbeitgeber
Bei Freistellungen sollten Arbeitgeber sorgfältig prüfen, welche Rechtsfolgen tatsächlich gewollt sind. Insbesondere ist darauf zu achten, ob eine einseitige Freistellung oder eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer angestrebt wird, ob Urlaub wirksam angerechnet werden soll, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet wird und welche Auswirkungen auf mögliche Annahmeverzugsansprüche entstehen.
Bedeutung für Arbeitnehmer
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit von Arbeitnehmern bei Freistellungen während laufender Kündigungsfristen. Wer einseitig freigestellt wird, behält in der Regel seinen Vergütungsanspruch aufgrund des Annahmeverzugs des Arbeitgebers. Gleichzeitig bestätigt das Urteil, dass einmal gewährter Urlaub grundsätzlich nicht widerrufen werden kann.
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