Der Fachkräftemangel im Handwerk zwingt viele Betriebe dazu, erfahrene Mitarbeiter auch über die Regelaltersgrenze hinaus zu beschäftigen. Mit der sogenannten Aktivrente und neuen gesetzlichen Regelungen ergeben sich zusätzliche Anreize für Arbeitnehmer – zugleich stellen sich für Arbeitgeber zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen. Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung ist entscheidend, um Chancen zu nutzen und rechtliche Risiken zu vermeiden
Mitarbeiterbindung im Rentenalter
Wenn Angestellte signalisieren, dass sie über das gesetzliche Rentenalter hinaus tätig bleiben wollen, ist dies für viele Betriebe von großem Vorteil. Bei der Gestaltung der Arbeitsverträge ergeben sich für Arbeitgeber einige Besonderheiten.
Das Risiko unbefristeter Altverträge
In zahlreichen Handwerksbetrieben werden Arbeitsverträge in vielen Fällen schlicht weitergeführt, da keine automatische Beendigungsklausel zum Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart wurde. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind damit Risiken verbunden: Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu beenden, beispielsweise aufgrund nachlassender körperlicher Leistungsfähigkeit, kann dies ohne entsprechende Klausel mit hohen Kosten verbunden sein. In Deutschland besteht zwar kein genereller Abfindungsanspruch, doch in der Praxis werden bei betriebsbedingten Kündigungen oft hohe Summen fällig. Ein langjähriger Mitarbeiter mit 30 Dienstjahren könnte eine Abfindung in beträchtlicher Höhe beanspruchen.
Flexibilität durch das Rentenpaket 2025
Eine rechtssichere Alternative ist die Befristung. Mit dem Rentenpaket 2025 wurde das bisherige „Anschlussverbot“ gelockert. Arbeitgeber können nun Verträge mit Rentnern insgesamt bis zu acht Jahre lang befristen oder bis zu zwölfmal verlängern. Eine sachgrundlose Befristung ist auf maximal zwei Jahre begrenzt und kann dreimal verlängert werden. Dies ermöglicht es Betrieben, den Einsatz des Mitarbeiters flexibel an seinen Gesundheitszustand und die betrieblichen Anforderungen anzupassen.
Die Aktivrente: Steuerliche Vorteile
Ein zentraler Baustein zur Steigerung der Attraktivität der Weiterarbeit ist die seit Beginn des Jahres 2026 geltende Aktivrente. Diese belohnt Arbeitnehmer, die trotz Rentenbezugs dem Arbeitsmarkt erhalten bleiben. Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten, können einen jährlichen Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro auf den Arbeitslohn erhalten. Ein großer Vorteil für die Praxis ist die unbürokratische Handhabung: Der Betrag wird direkt bei der Lohnsteuer berücksichtigt, ohne dass der Mitarbeiter hierfür einen gesonderten Antrag stellen muss.
Auch in der Sozialversicherung ergeben sich attraktive Effekte. Während der Arbeitgeber weiterhin seine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung leistet, entfällt für den arbeitenden Rentner die eigene Beitragspflicht zur Rentenkasse. In der Summe führt dies zu einem spürbar höheren Nettoverdienst im Vergleich zu jüngeren Kollegen bei identischem Bruttogehalt. Dies macht die Entscheidung für einen späteren Ruhestand auch wirtschaftlich attraktiv.
Wenn der Chef bleibt: Vorsorge und Nachfolge
Die Frage der Gestaltung der beruflichen Tätigkeit im Alter betrifft nicht nur Angestellte, sondern auch Betriebsinhaber. In diesem Zusammenhang sind insbesondere versicherungsrechtliche Details und neue Kooperationsmodelle von entscheidender Bedeutung.
Fallstricke in privaten Vorsorgeverträgen
Selbstständige können grundsätzlich so lange arbeiten, wie sie möchten. Dennoch empfiehlt es sich für Sie, Ihre privaten Rentenversicherungsverträge frühzeitig zu prüfen. Gemäß den Bestimmungen vieler Policen erfolgt die Auszahlung zu einem festen Startdatum. Einige Verträge schließen den gleichzeitigen Bezug von Rente und einer Fortführung der Erwerbstätigkeit sogar aus. In diesem Fall ist eine individuelle Prüfung empfehlenswert, um gegebenenfalls Aufschubklauseln zu nutzen. Diese können bei späterem Rentenbeginn zu höheren Auszahlungen führen.
Das Modell „Vom Chef zum Angestellten“
Ein zunehmend beliebtes Modell zur Sicherung der Betriebsnachfolge ist der Verkauf des Betriebs an einen Nachfolger (oder eine fähige Nachwuchskraft), wobei der Alt-Inhaber als Angestellter oder Berater im Unternehmen bleibt. Dies erleichtert die Kundenbindung und den Wissenstransfer. Aus rechtlichen Gründen ist in solchen Fällen häufig ein befristeter Beratervertrag zu empfehlen. Dies bietet der neuen Geschäftsführung wirtschaftliche Planungssicherheit und dem Senior-Experten einen klaren Zeithorizont für den schrittweisen Rückzug.
Die Gefahr der Scheinselbstständigkeit bei Solo-Selbstständigen
Einige Handwerker entscheiden sich nach der Betriebsübergabe dazu, als Solo-Selbstständige auf Honorarbasis für ihren alten Betrieb tätig zu sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Sozialversicherungsträger in solchen Fällen Prüfungen durchführen, um festzustellen, ob eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt.
Haftungsrisiken für den Auftraggeber
Das Risiko einer festgestellten Scheinselbstständigkeit trägt in jedem Fall der Auftraggeber (der neue Betriebsinhaber). Werden Rentner ohne ausreichende Prüfung als „freie Mitarbeiter“ beschäftigt, drohen hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Für selbstständig tätige Rentnerinnen und Rentner ergeben sich zudem Konsequenzen für den Krankenversicherungsstatus. Die sogenannte „Krankenversicherung der Rentner“ greift nur unter der Voraussetzung, dass die selbstständige Tätigkeit nicht mehr als „hauptberuflich“ eingestuft wird. Sofern der zeitliche Aufwand oder das Einkommen gewisse Grenzen überschreiten, kann eine freiwillige Versicherung notwendig werden, die mit höheren Kosten verbunden ist.
Rechtssichere Gestaltung der Weiterbeschäftigung
Die Weiterarbeit über 67 bietet Chancen, den Fachkräftemangel abzufedern und wertvolles Know-how im Betrieb zu halten. Die neue Aktivrente erhöht zusätzlich die Attraktivität für Arbeitnehmer. Dabei sollten vertragliche Rahmenbedingungen, insbesondere die Befristung oder auch die Statusprüfung, rechtssicher gestaltet werden.
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