Wenn es einer Minderheit von Vereinsmitgliedern nicht gelingt, auf vereinsinternem Weg die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu erreichen, kann die Minderheit beim zuständigen Amtsgericht beantragen, sie zur Einberufung der Mitgliederversammlung zu ermächtigen (Minderheitenrecht an das Gericht). Dieses gerichtliche Verfahren dient also dazu, das Minderheitenrecht aus § 37 BGB durchsetzbar zu machen, wenn der Vorstand einem berechtigten Verlangen nicht nachkommt.

Zuständiges Gericht

Für den Antrag ist das Amtsgericht zuständig, das auch das Vereinsregister für den betreffenden Verein führt. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt werden (§ 25 FamFG).

Der Antrag kann sich auch darauf beschränken, die Minderheit zu ermächtigen, zu einer bereits vom Vorstand einberufenen Mitgliederversammlung einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt anzukündigen.

Anhörung des Vereinsvorstands

Bevor das Gericht über den Antrag entscheidet, muss es grundsätzlich dem Vorstand des Vereins Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Nach § 37 Abs. 2 FamFG ist der Vorstand vorher anzuhören, soweit dies möglich ist (Grundsatz des rechtlichen Gehörs). Die Anhörung darf nur dann unterbleiben, wenn sie aus Gründen unmöglich ist, die in der Sphäre des Vorstands liegen, wenn dieser zum Beispiel nicht erreichbar ist.

Ist nicht der Vorstand, sondern ein anderes Organ nach der Satzung für die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig, muss das Gericht dieses Organ anhören.

Prüfung der Voraussetzungen durch das Gericht

Das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die gerichtliche Ermächtigung vorliegen.[1] Hierzu gehört zunächst, dass die Antragsteller zuvor innerhalb des Vereins vergeblich versucht haben, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Dieses Verlangen muss schriftlich erfolgt sein und Zweck sowie Gründe der Versammlung enthalten.

Weiter prüft das Gericht, ob die Antragsteller die erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern darstellen. Maßgeblich ist die in der Satzung vorgesehene Quote. Enthält die Satzung keine Regelung, gilt die gesetzliche Grenze von einem Zehntel der Mitglieder (§ 37 BGB). Die erforderliche Mitgliederzahl muss auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch erreicht sein.

Feststellung der Mitgliederzahl

Zur Prüfung der Minderheitenquote muss das Gericht die aktuelle Mitgliederzahl des Vereins ermitteln. Diese Information kann der Rechtspfleger beispielsweise durch eine entsprechende Bescheinigung des Vorstands erhalten (§ 72 BGB). Alternativ können auch andere Ermittlungen erfolgen, etwa durch die Befragung von Vereinsverantwortlichen wie dem Kassierer.

Kommt der Vorstand seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das Gericht ihn durch Zwangsgeld zur Vorlage der erforderlichen Angaben anhalten.

Rechtsschutzbedürfnis

Das Gericht prüft außerdem, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag besteht. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn das Minderheitenverlangen offensichtlich gesetz- oder satzungswidrig ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die von der Minderheit angestrebten Beschlüsse von vornherein unwirksam wären.[2] Der Antrag kann auch dann unbegründet sein, wenn ohnehin in Kürze eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet und der Vorstand nachweist, dass die von der Minderheit gewünschten Themen bereits auf die Tagesordnung gesetzt wurden.

Ebenso wird der Antrag abgelehnt, wenn über den gewünschten Gegenstand nicht die Mitgliederversammlung, sondern ein anderes Vereinsorgan zu entscheiden hat.

Hat der Vorstand zwar eine Mitgliederversammlung einberufen, diese aber auf einen so weit entfernten Termin gelegt, dass dies faktisch einer Verweigerung gleichkommt, kann das Gericht die Minderheit zur Einberufung einer früheren Versammlung ermächtigen.

Insolvenzverfahren

Die gerichtliche Ermächtigung kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins noch erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Mitgliederversammlung über den betreffenden Gegenstand noch wirksam beschließen kann. Dies kann beispielsweise Fragen zum Weiterbestehen des Vereins oder zu Satzungsänderungen betreffen.

Entscheidung des Gerichts

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag stattgeben. Es handelt sich hierbei nicht um eine Ermessensentscheidung. Das Gericht ermächtigt dann die Antragsteller, eine Mitgliederversammlung mit einer bestimmten Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus kann das Gericht auch Bestimmungen über die Leitung der Versammlung treffen (§ 37 Abs. 2 BGB). Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn zwischen Vorstand und Minderheit erhebliche Konflikte bestehen.

Wirksamkeit der gerichtlichen Ermächtigung

Die gerichtliche Ermächtigung wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung an die Antragsteller wirksam (§ 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Eine förmliche Zustellung an den Verein ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Zustellung an die Antragsteller erfolgt dann, wenn das Gericht ihrem Antrag nicht vollständig entspricht (§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG).[3]

[1] OLGZ 1973, 137 (139)

[2] OLG Stuttgart OLGR 2009, 100 (AG)

[3] NJW 1971, 2179

 

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