Viele Unternehmen berufen sich noch immer darauf, dass im Arbeitszeitgesetz keine ausdrückliche „Stechuhrpflicht“ steht. Diese Argumentation ist jedoch nicht mehr zeitgemäß. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist rechtlich verankert und wird inzwischen aktiv durchgesetzt. Behörden ordnen Zeiterfassungssysteme an, Verwaltungsgerichte bestätigen diese Praxis, und bei Nichtumsetzung drohen Bußgelder.
Die rechtliche Grundlage
Der Europäische Gerichtshof legte mit seiner Entscheidung in der Rechtssache C-55/18 im Jahr 2019 den Ausgangspunkt fest. Er stellte klar, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Das Ziel besteht darin, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten zu schützen.
Eine ausdrückliche gesetzliche Neuregelung im deutschen Arbeitszeitgesetz wurde bislang nicht vorgenommen. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die geltende Rechtslage. Das Bundesarbeitsgericht leitete 2022 die Pflicht unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ab. Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen, sofern keine unionsrechtlich zulässige Ausnahme greift. Wie im FAQ-Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausdrücklich vermerkt, besteht diese Verpflichtung.
Vollzug statt Gesetzesänderung
Die entscheidende Entwicklung findet nicht im Bundestag, sondern bei den Aufsichtsbehörden statt. Gewerbeaufsichtsämter kontrollieren zunehmend aktiv, fordern Arbeitszeitnachweise an und ordnen die Einführung eines Systems verbindlich an.
Diese Praxis wurde unter anderem durch das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt (Urteil vom 21.08.2024, Az. 15 K 964/24). Das Gericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass Behörden auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes die Einführung eines Zeiterfassungssystems anordnen dürfen – auch ohne eine neue gesetzliche Klarstellung im Arbeitszeitgesetz. Für diese Tätigkeit ist keine besondere Gefährdungslage erforderlich. Es genügt, dass Verstöße gegen Arbeitsschutzpflichten drohen oder andauern.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Pflicht besteht und deren Durchsetzung möglich ist.
Was droht bei fehlender Zeiterfassung?
Fehlt in einem Unternehmen ein System zur Erfassung der Arbeitszeiten, ist mit einem gestuften Risikoszenario zu rechnen. In der Regel beginnt es mit einer Beschwerde, einer anonymen Anzeige oder einer Routinekontrolle durch die Aufsichtsbehörde. In diesem Fall sind kurzfristig Ansprechpartner zu benennen, Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen. Werden keine nachvollziehbaren Arbeitszeitaufzeichnungen präsentiert, führt dies in der Regel zu einem verbindlichen Hinweis der Behörde, dass ein System zur Erfassung der Arbeitszeiten eingeführt werden muss.
Es gibt zwar keine eigenständige Bußgeldnorm allein für das „Nicht-Einführen“ eines Zeiterfassungssystems. Wird jedoch eine behördliche Anordnung auf Grundlage des Arbeitsschutzrechts missachtet, greifen die Bußgeldvorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. Dies kann zu einem unmittelbaren finanziellen Risiko führen, dessen Umfang von der jeweiligen Konstellation abhängt. Ab diesem Zeitpunkt ist nicht mehr zu diskutieren, ob eine Pflicht besteht, sondern es geht um die Kosten, die durch deren Missachtung entstehen.
Häufig gravierender sind jedoch die indirekten Folgen. Ohne belastbare Zeitdaten fehlt Unternehmen im Streitfall die notwendige Substanz. In Überstundenprozessen, bei Auseinandersetzungen über Ruhezeiten oder Vergütungsansprüche entscheidet oft die Dokumentation. Wer keine verlässlichen Aufzeichnungen vorlegen kann, gerät schnell in Beweisnöte und hat weniger Möglichkeiten, seine Angaben zu darlegen und zu verteidigen. Die fehlende Zeiterfassung stellt somit nicht nur ein aufsichtsrechtliches, sondern auch ein strategisches Risiko dar.
Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich
Der Europäische Gerichtshof sowie das Bundesarbeitsgericht haben keine Regelung erlassen, die flexible Arbeitszeitmodelle verbietet. Auch die Regelung der Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin zulässig. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, sich darüber im Klaren zu sein, dass Flexibilität nicht zu einer Ausnahme von der Dokumentationspflicht führt. Erfasst werden müssen zumindest Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die technische Umsetzung, beispielsweise durch Software, Apps oder andere Lösungen, bleibt dem Unternehmen überlassen.
Handlungsbedarf für Unternehmen
Unternehmen sollten die Einführung eines geeigneten Arbeitszeiterfassungssystems zeitnah vorantreiben. Entscheidend ist nicht eine „Einheitslösung“, sondern ein praxistaugliches Modell, das zur betrieblichen Realität passt – sei es im Schichtbetrieb, im Außendienst oder bei mobilem Arbeiten. Das System muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zuverlässig abbilden und zugleich in die bestehenden Abläufe integrierbar sein.
Ebenso zentral ist eine klare Governance-Struktur. Verantwortlichkeiten müssen eindeutig geregelt sein: Wer ist für die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben zuständig? Wie werden Korrekturen vorgenommen? Welche Rolle nehmen Führungskräfte in diesem Zusammenhang ein? Für eine reibungslose Anpassung und Freigabe von Zeiten sind transparente Prozesse unerlässlich. Zudem sind Schulungen für Mitarbeitende und Vorgesetzte erforderlich. Die Erfassung der Arbeitszeit ist nicht nur eine Aufgabe des Personalmanagements, sondern auch der Führungskräfte.
Darüber hinaus ist es für Unternehmen empfehlenswert, organisatorisch darauf vorbereitet zu sein, auf behördliche Auskunftsverlangen kurzfristig reagieren zu können. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Datenverteilung transparent gestaltet ist, die Berechtigung zur Auskunft klar definiert ist und Nachweise in einer nachvollziehbaren Struktur bereitgestellt werden.
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist nicht neu – neu ist ihre konsequente Durchsetzung. Wer jetzt strukturiert handelt, sichert sich Gestaltungsspielräume und reduziert rechtliche Risiken. Wer abwartet, riskiert hingegen, dass die Umsetzung per behördlicher Anordnung mit festen Fristen, konkreten Vorgaben und einem Bußgeldrisiko umgesetzt werden muss.
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