Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten auch für einen ressortfremden Mitgeschäftsführer arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann. Das Gericht hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags wirksam sein kann, wenn ein Geschäftsführer sachlich nicht gerechtfertigte Höhergruppierungen und Zulagen für Betriebsratsmitglieder mitträgt oder nicht ausreichend kontrolliert.
Hintergrund des Verfahrens
Die Beklagte, ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs, beschäftigte den Kläger seit 2014 als Geschäftsführer. Zuletzt war er unter anderem für den Personalbereich zuständig. Im Herbst 2021 gingen bei der Stadt anonyme Hinweise auf Unregelmäßigkeiten innerhalb der Geschäftsführung ein. In der Folge leitete die Beklagte eine umfassende interne Untersuchung ein.
Als Ergebnis kündigte die Beklagte Anfang März 2022 den Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers fristlos. Der Kläger legte dagegen Klage ein und erhob unter anderem Ansprüche auf weitere Vergütung und Tantiemen.
Entscheidung der Vorinstanz und Berufungsverfahren
Das Landgericht sprach dem Kläger zwar eine Tantieme für das Jahr 2021 in Höhe von 24.000 Euro zu, wies jedoch seine weitergehenden Vergütungsansprüche bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zurück. Gleichzeitig wurde auf Widerklage der Beklagten festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung wirksam war.
Gegen diese Entscheidung wurde von beiden Parteien Berufung eingelegt, jedoch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat sowohl die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung als auch den fortbestehenden Anspruch des Klägers auf die zugesprochene Tantieme bestätigt.
Wirksamer Aufsichtsratsbeschluss und eingehaltene Kündigungsfrist
Das Gerichtvertritt die Auffassung, dass der der Kündigung zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss formell nicht zu beanstanden war. Es reichte aus, die Aufsichtsratssitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Klägers“ einzuberufen und die entsprechende Beschlussvorlage beizufügen. Darüber hinaus waren die Voraussetzungen für eine Vollversammlung gegeben, da alle Aufsichtsratsmitglieder ohne Widerspruch an der Abstimmung teilnahmen.
Die Kündigung wurde auch materiell als wirksam betrachtet. Die Zweiwochenfrist für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung sei somit eingehalten worden. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass erst der Zwischenbericht der externen Kanzlei dem Aufsichtsrat als zuständiges Kollegialorgan eine vollständige und gesicherte Kenntnis aller kündigungsrelevanten Umstände verschafft habe.
Pflichtverletzung trotz fehlender Ressortzuständigkeit
Das Gericht sah in der Angelegenheit einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung als gegeben an. Mehrere rechtskräftige Urteile der Arbeitsgerichte hatten bereits festgestellt, dass Höhergruppierungen und Zulagengewährungen an drei Betriebsratsmitgliedern sowie einen Schwerbehindertenvertreter unzulässig waren. Der Kläger konnte die Vorwürfe nicht widerlegen, obwohl ihm dies aufgrund seiner früheren Sachkenntnis möglich und zumutbar gewesen wäre.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass ein Geschäftsführer auch dann zur Kontrolle und Überwachung verpflichtet sein kann, wenn die betreffenden Vorgänge formal nicht seinem Ressort zugeordnet sind. Der Kläger hatte die entsprechenden Vergütungsentscheidungen unterzeichnet und war in die Kommunikation zwischen Personalabteilung und Geschäftsführung eingebunden. Aus Sicht des Senats bestand dadurch ein konkreter Anlass, die Gehaltsentwicklungen kritisch zu hinterfragen und sicherzustellen, dass die Entscheidungen der Geschäftsführung dem Legalitätsprinzip entsprechen.
Tantiemenanspruch trotz Pflichtverletzung
Trotz der bestätigten Pflichtverletzungen blieb der Anspruch des Klägers auf die zugesprochene Tantieme bestehen. Das OLG verneinte ein treuwidriges Verhalten bei der Geltendmachung dieses Anspruchs. Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers könnten zwar Schadensersatz- oder Rückforderungsansprüche des Unternehmens begründen, stünden aber grundsätzlich nicht der Durchsetzung eigener Vergütungsansprüche entgegen.
In Ausnahmefällen, bei denen sich der Dienstverpflichtete grob unanständig verhält, kann dem Vergütungsanspruch der Arglisteinwand entgegengehalten werden. Der Senat hat jedoch entschieden, dass dies in diesem Fall nicht zutrifft.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Geschäftsführer auch über Ressortgrenzen hinweg Verantwortung tragen. Wer Hinweise auf mögliche Rechtsverstöße erkennt oder in entsprechende Entscheidungen eingebunden ist, darf sich nicht auf formale Zuständigkeiten zurückziehen. Das Urteil zeigt, dass selbst eine wirksame fristlose Kündigung nicht automatisch zum Verlust sämtlicher Vergütungsansprüche führt.
Gerne beraten wir Sie zu den arbeitsrechtlichen Fragen dieser Entscheidung und stehen Ihnen bei weiterem Beratungsbedarf jederzeit zur Verfügung.
Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Alexanderstraße 25 a, 40210 Düsseldorf
T: +49 211 / 52850492
Foto(s): @pixabay