Mit der Geburt eines Kindes beginnt für Eltern ein völlig neuer Lebensabschnitt. Die Elternzeit ermöglicht Müttern und Vätern, sich auf die Betreuung ihrer Kinder zu konzentrieren, ohne dabei ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Bedeutung

Elternzeit ist eine gesetzlich geregelte, unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis, bleibt aber bestehen. Das Gesetz bietet einen umfassenden Kündigungsschutz. Während der Elternzeit ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig. Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Das Ziel dieses Gesetzes ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern.

Wer Anspruch auf Elternzeit hat

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, unabhängig von der Art der Beschäftigung. Voraussetzung ist lediglich, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Auch Studierende mit Nebenbeschäftigung oder Auszubildende können Elternzeit nehmen. Dabei muss es sich nicht zwingend um das leibliche Kind handeln. Auch für Adoptivkinder, Pflegekinder oder Kinder des Ehe- oder Lebenspartners kann Elternzeit beantragt werden, sofern das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und betreut wird.

In besonderen Fällen können auch Großeltern oder andere Verwandte Elternzeit nehmen, etwa wenn die Eltern minderjährig sind, sich noch in Ausbildung befinden oder aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst für das Kind sorgen können.

Dauer und Aufteilung der Elternzeit

Für jedes Kind können Eltern insgesamt bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Für Mütter gilt, dass die Mutterschutzfrist auf die Elternzeit angerechnet wird. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen müssen mindestens zwölf Monate der Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden. Die restlichen bis zu 24 Monate können flexibel auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes verteilt werden. Die Elternzeit kann dabei in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden, was eine individuelle Planung ermöglicht.

Die Elternzeit kann untereinander aufgeteilt oder zeitgleich genommen werden, beispielsweise in Form der sogenannten Partnermonate. Gerade diese gemeinsame Zeit wird von vielen Familien als besonders wertvoll erlebt.

Antrag auf Elternzeit

Damit Elternzeit genommen werden kann, ist eine rechtzeitige Beantragung beim Arbeitgeber erforderlich. Für die Zeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes gilt eine Frist von sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Der Antrag ist in Schriftform zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben Eine E-Mail oder ein Fax ist hierfür nicht ausreichend. Für die Inanspruchnahme von Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes ist eine Anmeldung spätestens 13 Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit erforderlich.

Da es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, ist eine Ablehnung der Elternzeit durch den Arbeitgeber bis zum dritten Geburtstag des Kindes unzulässig. Nur bei späteren Zeitabschnitten sind Ablehnungen aus dringenden betrieblichen Gründen möglich.

Kündigungsschutz

Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser beginnt spätestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und gilt während der gesamten Dauer. Wird Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen, greift der Kündigungsschutz bereits 14 Wochen vor Beginn. Nach Ende der Elternzeit kann das Arbeitsverhältnis zwar beendet werden, jedoch nur unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen.

Finanzielle Absicherung

Während der Elternzeit, in der kein Gehalt gezahlt wird, ist eine finanzielle Absicherung von entscheidender Bedeutung. In solchen Fällen greift das Elterngeld, das in der Regel für bis zu 12 Monate gezahlt wird und sich auf 14 Monate verlängern kann, sofern beide Elternteile sich beteiligen. Die Höhe der Zahlung orientiert sich am durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt und liegt zwischen 65 und 100 Prozent des aktuellen Nettoeinkommens, wobei der Mindestbetrag bei 300 Euro und der Höchstbetrag bei 1.800 Euro liegt.

Zusätzlich besteht ab der Geburt Anspruch auf Kindergeld. Zudem erhalten Mütter während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse gezahlt und vom Arbeitgeber auf das bisherige Gehalt aufgestockt wird.

Arbeiten während der Elternzeit und Rückkehr in den Beruf

Elternzeit bedeutet nicht zwangsläufig vollständigen Arbeitsverzicht. Während der Elternzeit ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden zulässig, wobei in der Regel eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht sogar ein Anspruch darauf. Nach Ende der Elternzeit wird das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt. Ein Anspruch auf den exakt gleichen Arbeitsplatz besteht zwar nicht, der Arbeitgeber muss jedoch eine gleichwertige Stelle anbieten und darf weder Gehalt noch Arbeitsbedingungen verschlechtern.

Elternzeit und ihre langfristigen Auswirkungen

Die Elternzeit hat auch langfristige Auswirkungen, beispielsweise auf die Rente. Die Zeit der Kindererziehung kann als Kindererziehungszeit angerechnet werden und bringt Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem bleibt bei gesetzlich Krankenversicherten der Versicherungsschutz während der Elternzeit beitragsfrei bestehen.

Beratung

Die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld sind komplex und oft mit individuellen Fragestellungen verbunden. Neben öffentlichen Stellen kann auch eine anwaltliche Beratung helfen, die eigenen Ansprüche einzuordnen und die Elternzeit optimal zu planen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei allen arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Themen Elternzeit, Elterngeld und Kündigungsschutz.

T: +49 211 / 52850492

info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de

Foto(s): @pixabay