Wenn der Winter Einzug hält und die Temperaturen sinken, wird es schnell auch am Arbeitsplatz kalt und ungemütlich. Viele Beschäftigte stellen sich die Frage, welche Temperaturen am Arbeitsplatz als angemessen betrachtet werden und welche Rechte ihnen zustehen, wenn sie aufgrund von Kältebeschwerden am Arbeitsplatz beeinträchtigt sind.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bildet die Grundlage und verlangt, dass Arbeitsräume eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur aufweisen müssen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) liefern jedoch erst die konkreten Vorgaben. In diesen ist unter anderem definiert, welche Mindesttemperaturen abhängig von der Art der Tätigkeit eingehalten werden müssen. Die Einteilung der körperlichen Belastung erfolgt dabei in die Kategorien leicht, mittel und schwer. Leichte Tätigkeiten werden in der Regel im Büro ausgeführt, während handwerkliche Arbeiten häufig einer mittleren Belastung unterliegen. Schwere Tätigkeiten sind demgegenüber mit dauerhaft hohem körperlichen Einsatz verbunden. Der Betriebsrat hat dabei ein Mitspracherecht bei der Einordnung.
Vorgaben zu Mindesttemperaturen
Die Technischen Regeln legen außerdem fest, welche Temperaturen je nach Tätigkeit mindestens erforderlich sind. Für leichte Arbeit im Sitzen gilt eine Mindesttemperatur von 20 °C, während bei leichter Tätigkeit im Stehen oder Gehen 19 °C ausreichend sind. Für mittelschwere Arbeiten gilt eine Mindesttemperatur von 19 Grad im Sitzen und 17 Grad im Stehen. Bei schwerer körperlicher Arbeit ist eine Temperatur von mindestens zwölf Grad erforderlich. Zusätzlich ist in Pausen- und Sanitärräumen stets eine Temperatur von mindestens einundzwanzig Grad zu gewährleisten. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Vorgaben einzuhalten, und der Betriebsrat überwacht, ob dies im Betrieb tatsächlich umgesetzt wird.
Maßnahmen bei zu niedrigen Temperaturen
Bei Temperaturen unter den vorgeschriebenen Mindestwerten sind vom Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört etwa das Bereitstellen zusätzlicher Heizgeräte, das Ermöglichen regelmäßiger Aufwärmzeiten oder das Ausgeben warmer Arbeitskleidung. Die Abstimmung mit dem Betriebsrat erfolgt hinsichtlich der Auswahl geeigneter und angemessener Maßnahmen. Dennoch ist es den Beschäftigten nicht gestattet, die Arbeit unmittelbar aufgrund der niedrigen Temperaturen einzustellen. Zunächst ist der Arbeitgeber zur Abhilfe aufgefordert, und zwar über den Betriebsrat. Das Zurückbehaltungsrecht findet erst Anwendung, wenn die Gesundheit durch die Kälte gefährdet ist und keine Maßnahmen ergriffen wurden. Es berechtigt die Beschäftigten, die Arbeit niederzulegen. Voraussetzung ist jedoch, dass die gesundheitliche Gefährdung nachgewiesen werden kann. Ohne vorherige Absprache mit dem Betriebsrat kann eigenmächtiges Handeln zu Abmahnungen oder Kündigungen führen.
Arbeiten in Kältebereichen und im Freien
Personen, die in gekühlten Räumen oder im Freien arbeiten, sind besonderen Belastungen ausgesetzt und müssen daher besonders geschützt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Kälteschutzkleidung bereitzustellen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, in denen sich die Beschäftigten aufwärmen und umkleiden können. Bei Temperaturen unter minus fünf Grad sollten zudem Möglichkeiten bereitstehen, um die Kleidung zu trocknen und aufzuwärmen. Für Tätigkeiten in extrem kalten Bereichen unter minus fünfundzwanzig Grad sind regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgeschrieben. Auch die maximale Arbeitsdauer ist geregelt. Bei Temperaturen bis minus fünf Grad sollten nach rund zweieinhalb Stunden kurze Pausen eingelegt werden, während bei Temperaturen zwischen minus fünf und minus dreißig Grad Arbeitsintervalle auf etwa neunzig Minuten begrenzt sein sollten.
Schutz bei Arbeiten im Freien
Zusätzlich zu den niedrigen Temperaturen erschweren und gefährlichen Witterungsbedingungen wie Wind, Regen oder Schneeglätte die Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, geeignete Kleidung und Ausrüstung bereitzustellen und die Beschäftigten vor Witterungseinflüssen zu schützen. Zu den erforderlichen Maßnahmen zählen unter anderem die Schaffung überdachter Arbeitsbereiche sowie die Installation von Windschutzsystemen. Zudem ist es unerlässlich, vereiste Flächen zu streuen und Schnee zeitnah zu räumen, um Unfallrisiken zu minimieren.
Frühzeitig ansprechen statt frieren
Kälte am Arbeitsplatz ist kein Zustand, den Beschäftigte einfach hinnehmen müssen. Es gibt klare gesetzliche Vorgaben, die für gesundheitlich unbedenkliche Arbeitsbedingungen sorgen sollen. Beschäftigte sollten Probleme frühzeitig ansprechen und den Betriebsrat einschalten, um gemeinsam Lösungen zu finden und sichere Arbeitsbedingungen auch in der kalten Jahreszeit zu gewährleisten.
Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht? Dann kontaktieren Sie uns gerne!
Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Alexanderstraße 25 a, 40210 Düsseldorf
T: +49 211 / 52850492
Foto(s): @pixabay