Es kommt immer wieder vor, dass ein Mitglied die formgerechte Einladung zur Mitgliederversammlung in Frage stellt, wenn diese nur per E-Mail und nicht per Brief erfolgt ist. Dies wirft die Frage auf, ob eine Einladung per E-Mail tatsächlich rechtlich zulässig ist.
Rechtlich ist die Einladung per E-Mail dann zulässig, wenn die Satzung des Vereins eine „schriftliche Einladung“ fordert. Eine E-Mail erfüllt dabei das Erfordernis der Schriftform.
In vielen Vereinssatzungen ist festgelegt, dass Mitgliederversammlungen schriftlich einzuberufen sind. Doch oft stellt sich die Frage, ob dies auch per E-Mail erfolgen kann. Nach geltender Rechtsprechung unterscheidet sich das Vereinsrecht in dieser Hinsicht vom Aktien-, GmbH- oder Genossenschaftsrecht, indem es keine expliziten Vorgaben zur Form der Einladung macht. Entscheidend ist, dass die Mitglieder über die Versammlung informiert werden und diese Information leicht zugänglich ist.
Das Vereinsrecht sieht keine gesetzliche Regelung zur Form der Einladung vor. Die Schriftform, die in der Satzung festgelegt ist, gilt als „gewillkürte Schriftform“ gemäß § 127 BGB. Dies bedeutet, dass auch die telekommunikative Übermittlung, wie per E-Mail, als schriftlich gilt, solange die Satzung nichts anderes festlegt.
Eine Unterschrift ist für die Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht erforderlich, da sie keinen wesentlichen rechtlichen Zweck erfüllt. Anders als beispielsweise bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages, wo eine Unterschrift erforderlich ist, dient die Einladung im Vereinsrecht primär dazu, die Mitglieder zu informieren. Die Rechtsprechung betont, dass die Formerfordernisse im Vereinsrecht weniger streng sind als im Wirtschaftsrecht, wo höhere Rechtssicherheit verlangt wird.
Hat der Großteil der Vereinsmitglieder seine E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegt, ist es üblich, Einladungen per E-Mail zu versenden. Mitglieder ohne hinterlegte E-Mail-Adresse können alternativ per Post eingeladen werden. So wird sichergestellt, dass alle Mitglieder ordnungsgemäß informiert sind.
Dies verdeutlicht, dass E-Mails im Vereinsrecht als rechtlich anerkannte Form der schriftlichen Kommunikation gelten, solange die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft.
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