Die Vorstandswahl ist für Vereine und Verbände von zentraler Bedeutung. Sie erfolgt, abhängig von den Vorgaben der Satzung auf unterschiedliche Weise. Im Folgenden finden Sie die wichtigste Punkte dazu:
Zuständiges Vereinsorgan
Die Mitgliederversammlung ist häufig für die Wahl des Vorstands verantwortlich. Alternativ kann die Satzung auch andere Organe wie Beirat, Präsidium, Gesamtvorstand oder Verwaltungsrat für die Bestellung vorsehen.
Kooptation: Selbstergänzung des Vorstands
Kooptation bezeichnet die Möglichkeit, dass ein Vorstand bei Ausscheiden eines Mitglieds die Nachfolge selbst bestimmt. Diese Regelung ist nur gültig, wenn sie ausdrücklich in der Satzung verankert ist.
Wirksamkeit der Bestellung
Die Bestellung eines Vorstands wird erst mit der Annahme des Amts durch die gewählte Person wirksam, da natürlich niemand, auch aufgrund der mit dem Vorstandsamt entstehenden Haftungsrisiken zur Amtsübernahme gezwungen werden kann. Der Vorstand muss aber nicht ausdrücklich sagen, dass er die Wahl annimmt. Die Annahme kann auch konkludent durch das Verhalten erfolgen, beispielsweise dann, wenn der Vorstand sich als Vertretungsberechtigter für den Verein beim Vereinsregister anmeldet.
Verzicht zugunsten anderer
Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann nicht zugunsten einer unterlegenen Person verzichten, da dies dem Willen der wählenden Mitgliederversammlung widerspricht. Hier ist eine erneuter Wahlgang erforderlich.
Wählbarkeit und Mitgliedschaft
Grundsätzlich können auch Nicht-Mitglieder eines Vereins in den Vorstand gewählt werden, es sei denn, die Satzung legt die Mitgliedschaft als Voraussetzung fest. Minderjährige können ebenfalls ein Vorstandsamt übernehmen, sofern sie beschränkt geschäftsfähig sind.
Besondere Qualifikationen
Gesetzlich ist keine besondere Qualifikation für ein Vorstandsamt vorgeschrieben. Die Satzung kann jedoch festlegen, dass bestimmte fachliche oder berufliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So kann zum Beispiel das Amt des Kassierers an berufliche Erfahrungen im Bereich Buchhaltung geknüpft werden.
Wahlverfahren und Mehrheit
Die Wahlmodalitäten werden in der Regel durch die Satzung geregelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen als ausreichend. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit kann ein zweiter Wahlgang erforderlich sein, wenn dies satzungsgemäß vorgesehen ist.
Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, kann der Wahlleiter, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, selbst entscheiden, ob eine Gesamtwahl oder Einzelwahl stattfinden soll.
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