Wenn ein Verein oder Verband seine Tätigkeit beenden möchte, steht am Ende nicht nur ein einfacher Beschluss zur Vereinsauflösung. Es folgen auch zahlreiche rechtliche Schritte, die von der Mitgliederversammlung bis zur finalen Löschung im Vereinsregister reichen. Als Anwaltskanzlei mit Erfahrung im Vereinsrecht geben wir Ihnen hier einen Überblick über die wichtigsten Etappen der Vereinsauflösung und Liquidation.

Der Beschluss zur Auflösung

Die rechtliche Grundlage zur Auflösung eines Vereins findet sich in § 41 BGB. „Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.“ Das bedeutet: In der Praxis ist für die Auflösung meist eine qualifizierte Mehrheit von 75 % der Stimmen notwendig. Die Satzung kann jedoch auch abweichende Regelungen enthalten.

Deshalb ist es ratsam, bevor sie zur Auflösungsversammlung einladen, Ihre Satzung nach spezifischen Regelungen zu prüfen.

Was passiert nach dem Auflösungsbeschluss?

Mit dem Auflösungsbeschluss ist der Verein noch nicht beendet, er tritt nun in die sogenannte Liquidationsphase bzw. in das Sperrjahr ein. Dieses dient dazu, den Verein ordnungsgemäß „abzuwickeln“. Der Verein besteht in diesem Jahr fort, trägt aber nun den Zusatz „in Liquidation“.

Die Rolle der Liquidatoren

Die Verantwortung für die Liquidation liegt bei den Liquidatoren. In der Regel sind das die bisherigen Vorstandsmitglieder, es sei denn, die Satzung oder die Mitgliederversammlung bestimmt andere Personen. Ihre Aufgaben ergeben sich aus § 49 BGB:

  • Laufende Geschäfte beenden
  • Noch offene Forderungen einziehen
  • Vermögen des Vereins in Geld umsetzen
  • Gläubiger befriedigen
  • Überschüsse an die berechtigten Empfänger auszahlen

Wenn der Verein kein Vermögen mehr besitzt, kann die Liquidation ausnahmsweise entfallen. In diesem Fall genügt der Auflösungsbeschluss zur Beendigung.

Bekanntmachung und Gläubigeraufruf

Ein zentraler Bestandteil der Liquidation ist die öffentliche Bekanntmachung der Auflösung. Dabei werden auch die Gläubiger des Vereins aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.

Die Satzung kann vorsehen, in welchem Medium die Bekanntmachung erfolgt, z. B. in einer regionalen Tageszeitung. Fehlt eine solche Regelung, erfolgt die Bekanntmachung in den amtlichen Veröffentlichungen des zuständigen Amtsgerichts (Registergericht).

Bitte beachten Sie, dass ohne diese Bekanntmachung das Sperrjahr nicht beginnen kann.   

Abschluss der Liquidation

Sobald alle offenen Angelegenheiten erledigt sind, wird die Beendigung der Liquidation beim Vereinsregister angemeldet. Erst mit dem Eintrag der Beendigung ist der Verein vollständig gelöscht und rechtlich nicht mehr existent.

Unabhängig davon gelten selbstverständlich die Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen des Vereins oder Verbandes.

Die Auflösung eines Vereins ist damit kein formloser Akt, sondern ein rechtlich geregelter Prozess mit vielen Pflichten. Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Vereinsrecht begleiten wir Sie von der Planung der Mitgliederversammlung bis zur Eintragung der Löschung im Vereinsregister.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Auflösung oder Umstrukturierung Ihres Vereins oder Verbands? Kontaktieren Sie uns gerne, wir beraten Sie!

T: +49 211 / 52850492

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