Seit Anfang 2024 gibt es eine wichtige Neuerung im Vereinsrecht: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird der „nicht-rechtsfähiger Verein“ als solcher gesetzlich anerkannt. Dies trägt einer langjährigen Rechtsprechung Rechnung und sorgt für mehr Klarheit.
Bislang unterlag der nicht rechtsfähige Verein zahlreichen gesetzlichen Beschränkungen hinsichtlich seiner Rechtsfähigkeit und Haftungsfragen. Obwohl viele Regelungen analog zum eingetragenen Verein (e.V.) angewandt wurden, bestanden Unklarheiten hinsichtlich der persönlichen Haftung der Mitglieder. Die Praxis hat immer wieder bestätigt, dass die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins nicht persönlich haften. Diese Rechtsprechung wird nun in § 54 BGB aufgegriffen: Es ist jetzt gesetzlich verankert, dass die Mitglieder eines solchen Vereins nicht persönlich haften.
Die Vorschriften des BGB über Vereine (§§ 24-53 BGB) gelten nun für nicht rechtsfähige Vereine entsprechend. Das bedeutet, dass ein nicht rechtsfähiger Verein Träger von Rechten und Pflichten sein, Vermögen haben und im Rechtsverkehr selbständig auftreten kann. Er ist parteifähig im Sinne des § 50 ZPO und kann verklagt werden. Eine juristische Person wie der eingetragene Verein ist er jedoch nicht.
Ein wesentlicher Punkt bleibt unverändert: die Handelndenhaftung nach § 54 Abs. 2 BGB. Wer im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins gegenüber Dritten handelt (z.B. Abteilungsleiter eines Mehrspartenvereins), haftet für die Erfüllung des Rechtsgeschäfts mit seinem Privatvermögen. Dies gilt auch für „faktische Vorstände“, die ohne formelle Bestellung Verantwortung übernehmen. Diese Regelung schützt Dritte, die mit einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit Verträge abschließen, vor möglichen Nichterfüllungsrisiken.
Trotz der neuen Regelung gibt es einige Einschränkungen, die bei der Entscheidung für diese Rechtsform berücksichtigt werden sollten:
Für Vereine mit Abteilungen oder Sparten ist eine klare Regelung in der Satzung unerlässlich. In der Satzung sollte festgelegt werden, ob die Untergliederung rechtlich unselbständig (ohne Befugnisse nach innen und außen) oder als rechtlich selbständiger Verein mit Befugnissen im Rechtsverkehr auftreten soll. Eine rechtliche Verselbständigung nach § 54 BGB birgt Risiken, wenn in der Satzung keine klare Abgrenzung vorgenommen wird. Dies ist insbesondere dann haftungsrechtlich für den Hauptverein und seinen Vorstand relevant, wenn Abteilungsleiter eigenständig Verträge abschließen.
Durch die Anpassung des § 54 BGB wird das Vereinsrecht an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Dennoch sollten Vereine die Vor- und Nachteile abwägen und für Untergliederungen klare Satzungsregelungen treffen, um Haftungsrisiken für den Hauptverein und seine Organe zu vermeiden.
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