Sponsoring bezeichnet die Gewährung von Geld, geldwerten Vorteilen oder Sachleistungen durch Unternehmen zur Förderung von Personen oder Organisationen, insbesondere im sportlichen, kulturellen, sozialen oder ökologischen Bereich. Im Unterschied zu Spenden verfolgt der Sponsor mit seiner Zuwendung regelmäßig unternehmerische Ziele, vor allem im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Eng verwandt ist das sogenannte Hospitality, also etwa das Verschenken von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen.
Gegenseitige Leistungen
Die Vereinbarungen zwischen Sponsor und Verein beruhen meist auf einem schriftlichen Vertrag. Die Leistungen des Sponsors können vielfältig sein. Dazu zählen Geldzuwendungen, die Bereitstellung von Fahrzeugen oder Personal, die Überlassung von Werbeflächen oder die Finanzierung von Druckerzeugnissen. Ebenso können Sachleistungen wie Trikots oder die Unterstützung durch Inserate in Vereinszeitschriften Teil des Sponsorings sein. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verein häufig, den Sponsor zu benennen, Logos abzubilden oder auf Veranstaltungen auf den Sponsor hinzuweisen.
Ertragsteuerliche Behandlung beim Sponsor
Auf Seiten des Sponsors können Sponsoringausgaben regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass sie dem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile bringen, etwa indem auf Produkten, Fahrzeugen oder in der Presse auf den Sponsor hingewiesen wird. In solchen Fällen sind die Ausgaben grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig. Beschränkt abzugsfähig sind sie hingegen, wenn die Zuwendungen lediglich als Geschenk ohne ausreichende Gegenleistung gelten (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Wichtig ist dabei das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Stehen diese nicht in einem angemessenen Zusammenhang, scheidet der Betriebsausgabenabzug aus.
Steuerliche Behandlung beim Verein / Verband
Auch für den Verein können Sponsoringeinnahmen unterschiedliche steuerliche Folgen haben. Einnahmen können dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, einem Zweckbetrieb oder einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Die Zuordnung zum ideellen Bereich oder zur Vermögensverwaltung ist in der Regel ausgeschlossen, da Sponsoring fast immer mit einer aktiven Gegenleistung verbunden ist.
Liegt kein steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb vor, etwa wenn der Verein den Sponsor nur durch ein bloßes Dankeschön erwähnt, bleiben die Einnahmen steuerfrei. Werden jedoch Werbeleistungen erbracht, zum Beispiel durch Logos auf Trikots, Nennung in Publikationen oder durch Hervorhebung des Sponsors bei Veranstaltungen, ist von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugehen. Dieser unterliegt der Körperschaftsteuer und gegebenenfalls der Gewerbesteuer. In bestimmten Fällen kann sogar schon die bloße Duldung von Sponsorenaussagen durch den Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, etwa wenn ein Verein dem Sponsor die Möglichkeit gibt, bei Veranstaltungen eigene Produkte zu bewerben.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Unabhängig von der ertragsteuerlichen Einordnung unterliegen Sponsoringeinnahmen häufig auch der Umsatzsteuer. Entscheidend ist, ob der Verein dem Sponsor eine Leistung als Unternehmer erbringt. Wird etwa das Logo des Sponsors auf Vereinskleidung, Plakaten oder der Vereinswebsite abgebildet, handelt es sich um eine Leistung gegen Entgelt, die grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist.
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