Politik im Verein spielt häufig, gerade bei großen Organisationen und Interessenvertretungen eine entscheidende Rolle. Dabei stellt sich die Frage, in welchem Umfang eine politische Betätigung zulässig ist, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden.
Die Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass ein Verein ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Politische Betätigung ist dabei nicht grundsätzlich verboten. Sie darf jedoch nicht zum Selbstzweck des Vereins werden. Zulässig ist politische Tätigkeit insbesondere dann, wenn sie der Verwirklichung des satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecks dient und diesem funktional untergeordnet ist.
Problematisch wird politische Betätigung, wenn sie sich von den eigentlichen Vereinszielen löst und auf eine allgemeine politische Willensbildung abzielt. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung den Verein nicht mehr als gemeinnützig anerkennt. Maßgeblich ist stets eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Geschäftsführung.
Abgrenzung Parteipolitik
Unzulässig ist insbesondere eine parteipolitische Betätigung. Gemeinnützige Vereine dürfen keine Parteien fördern, Wahlwerbung betreiben oder sich einseitig zugunsten oder zulasten einzelner politischer Parteien äußern. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterstützung offen oder indirekt erfolgt. Auch die Bereitstellung von Vereinsmitteln, Räumen oder Personal für parteipolitische Zwecke kann die Gemeinnützigkeit gefährden.
Zulässig bleibt hingegen eine sachbezogene Stellungnahme zu politischen Themen, sofern diese im Zusammenhang mit dem Vereinszweck steht. Ein Umweltverein darf sich beispielsweise kritisch zu umweltpolitischen Vorhaben äußern, ein Sozialverein zu sozialpolitischen Fragen. Entscheidend ist, dass der Verein dabei nicht parteiergreifend auftritt, sondern themenbezogen argumentiert.
Öffentlichkeitsarbeit, Kampagnen und Veranstaltungen
Viele Vereine nutzen Kampagnen, Stellungnahmen oder öffentliche Veranstaltungen, um auf Missstände hinzuweisen oder ihre Anliegen sichtbar zu machen. Auch dies kann mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sein, sofern der Informations- und Bildungscharakter im Vordergrund steht. Der Verein darf aufklären, sensibilisieren und zur Diskussion anregen, ohne konkrete Wahlempfehlungen auszusprechen oder politische Entscheidungen unmittelbar beeinflussen zu wollen.
Besondere Vorsicht ist bei der Zusammenarbeit mit politischen Akteuren geboten. Die Einladung von Politikern zu Podiumsdiskussionen oder Fachveranstaltungen ist zulässig, wenn sie ausgewogen erfolgt und unterschiedlichen Positionen Raum gegeben wird. Eine einseitige Plattform für bestimmte politische Strömungen kann hingegen kritisch sein.
Risiken für Vorstand und Verein
Verstöße gegen die Grenzen zulässiger politischer Betätigung können gravierende Folgen haben. Neben dem Verlust der Gemeinnützigkeit drohen Steuernachforderungen, die Rückforderung von Spenden und persönliche Haftungsrisiken für Vorstandsmitglieder. Da die Bewertung durch die Finanzverwaltung häufig einzelfallabhängig erfolgt, besteht für Vereine eine erhebliche Rechtsunsicherheit.
Vorstände sind daher gehalten, politische Aktivitäten sorgfältig zu prüfen und eng am satzungsmäßigen Zweck auszurichten.
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