Die ordnungsgemäße Mittelverwendung ist Voraussetzung für die Anerkennung und den Erhalt der Gemeinnützigkeit eines Vereins. Deshalb sollten vor allem Vereinsvorstände die Vorgaben dazu kennen. So darf ein steuerbegünstigter Verein seine Mittel nicht zugunsten seiner Mitglieder verwenden. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO dürfen Mitglieder weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Allerdings liegt nicht jede Leistung an Mitglieder automatisch außerhalb der Gemeinnützigkeit. Unschädlich sind Leistungen, die im Rahmen der üblichen Vereinstätigkeit erbracht werden. Hierzu zählen beispielsweise die kostenlose Übersendung einer Vereinszeitschrift, die Teilnahme am Trainingsbetrieb eines Sportvereins oder sonstige satzungsgemäße Vereinsangebote. Erbringt der Verein hingegen gegenüber seinen Mitgliedern klar abgrenzbare Leistungen, muss hierfür grundsätzlich ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Dies betrifft beispielsweise die Vermietung vereinseigener Wohnungen, die Überlassung von Fahrzeugen für private Zwecke oder sonstige wirtschaftlich verwertbare Leistungen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn Mitglieder selbst steuerbegünstigte Körperschaften sind. Zuwendungen an solche Mitglieder sind unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 1 AO gemeinnützigkeitsrechtlich grundsätzlich zulässig und stehen der Steuerbegünstigung nicht entgegen.
Bestimmte geringfügige Zuwendungen können als sogenannte „Annehmlichkeiten” im Rahmen der Mitgliederbetreuung zulässig sein. Hierbei handelt es sich etwa um kleine Aufmerksamkeiten oder Ehrungen. In der steuerrechtlichen Literatur wird teilweise die lohnsteuerliche Freigrenze für Aufmerksamkeiten von 60 Euro als Orientierung herangezogen. Eine verbindliche Betragsgrenze hat die Finanzverwaltung jedoch bislang nicht festgelegt. Werden im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Annehmlichkeiten gewährt, sind diese zusammenzurechnen.
Verbot unangemessener Vergütungen
Darüber hinaus dürfen Personen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Problematisch sein können:
- überhöhte Geschäftsführergehälter,
- unangemessene Aufwandsentschädigungen,
- überhöhte Sitzungsgelder,
- nicht gerechtfertigte Reisekostenvergütungen,
- Zahlungen für nicht benötigte Darlehen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mittel aus dem ideellen Bereich oder aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen. Auch Überschüsse aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind nach Versteuerung grundsätzlich dem steuerbegünstigten Bereich zuzuführen und dürfen nicht zur Begünstigung einzelner Personen verwendet werden.
BFH zur Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen
Mit Urteil vom 12. März 2020 (BFH, Urteil vom 12.03.2020 – V R 5/17) hat der Bundesfinanzhof wichtige Grundsätze zur Beurteilung überhöhter Vergütungen bei gemeinnützigen Körperschaften aufgestellt. Der BFH stellte klar, dass zur Feststellung einer Mittelfehlverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung heranzuziehen sind. Maßgeblich ist ein Fremdvergleich mit den Vergütungen, die für vergleichbare Tätigkeiten unter vergleichbaren Bedingungen gezahlt werden.
Wann droht der Verlust der Gemeinnützigkeit?
Nicht jeder Verstoß gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften führt automatisch zum Entzug der Gemeinnützigkeit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat betont, dass kleinere oder einmalige Verstöße nicht zwangsläufig die Aberkennung des steuerbegünstigten Status rechtfertigen. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass erhebliche Mittelfehlverwendungen schwerwiegende Konsequenzen haben können. Im entschiedenen Fall bewertete der BFH eine Mittelfehlverwendung von rund 10.000 Euro nicht mehr als geringfügig. Die Gemeinnützigkeit war daher zu versagen.
Besondere Risiken bestehen bei Verstößen gegen die Vorschriften über die Vermögensbindung. Gemäß § 63 Abs. 2 AO i. V. m. § 61 Abs. 3 AO kann eine nachträgliche Änderung der Satzungsregelungen zur Vermögensbindung dazu führen, dass die steuerlichen Voraussetzungen rückwirkend als nicht erfüllt gelten. In diesem Fall können Steuerbescheide für die vergangenen zehn Kalenderjahre geändert oder neu erlassen werden. Die Folge ist eine weitreichende Nachversteuerung, als wäre die Körperschaft während dieses Zeitraums nicht gemeinnützig gewesen.
Eine vergleichbare Problematik kann bei Umstrukturierungen und Ausgliederungen entstehen, insbesondere wenn gemeinnützige Mittel zur Finanzierung steuerpflichtiger Tätigkeiten verwendet werden, Verluste steuerpflichtiger Tochtergesellschaften ausgeglichen werden oder Vereinsvermögen nicht mehr ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dient.
Auch bei der Auflösung des Vereins ist darauf zu achten, dass das verbleibende Vermögen ausschließlich den in der Satzung vorgesehenen steuerbegünstigten Zwecken zugeführt wird.
Gemeinnützige Körperschaften sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen. Eine unzulässige Ansammlung von Mitteln kann ebenfalls zum Verlust steuerlicher Vergünstigungen führen. Allerdings räumt § 63 Abs. 4 AO der Finanzverwaltung die Möglichkeit ein, eine angemessene Frist zur nachträglichen Verwendung der Mittel zu setzen. Werden die angesammelten Mittel innerhalb dieser Frist ordnungsgemäß eingesetzt, gilt der Verstoß als geheilt und die tatsächliche Geschäftsführung wird weiterhin als ordnungsgemäß angesehen.
Die Vorschriften zur Mittelverwendung zählen zu den wichtigsten Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Vereine müssen darauf achten, dass Mitglieder nicht unangemessen begünstigt werden, Vergütungen einem Fremdvergleich standhalten und Mittel ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt werden. Verstöße können steuerliche Folgen nach sich ziehen. Eine regelmäßige Überprüfung der Geschäftsführung und der Satzungsregelungen ist daher sinnvoll.
Gerne beraten wir Vereine und Verbände und anderer Organisationen zu relevanten Rechtsthemen aus dem Vereins- und Verbandsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht.
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