Minderheitenrecht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung – wenn der Vorstand sich weigert, die Mitgliederversammlung einzuberufen

Vereinsmitglieder haben das Recht, bei Untätigkeit des Vorstands selbst eine Mitgliederversammlung zu verlangen. Dieses Minderheitenrecht stärkt die demokratische Kontrolle im Verein und schützt die Mitwirkungsrechte der Mitglieder – unter klar geregelten Voraussetzungen.

Wenn der Vorstand nicht handelt:
Einberufung durch Mitglieder gemäß § 37 BGB

In Vereinen und Verbänden haben die Mitglieder in bestimmten Fällen das Recht, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auch wenn der Vorstand dies nicht von sich aus tut. Dieses Recht dient dazu, den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, ihre Interessen zu vertreten, insbesondere wenn der Vorstand in wichtigen Angelegenheiten nicht handelt oder Entscheidungen nicht im Sinne des Vereinszwecks getroffen werden.

Voraussetzungen für das Minderheitenrecht

Das Minderheitenrecht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung ist in § 37 Abs. 1 BGB geregelt. Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern, die einen bestimmten Anteil der Vereinsmitglieder vertreten, haben das Recht, eine Mitgliederversammlung zu verlangen.

Der Anteil ist gesetzlich geregelt, kann sich aber auch aus der Satzung ergeben (häufig wird dieser Anteil mit mindestens einem Zehntel der Mitglieder angenommen). In diesem Fall müssen die betreffenden Mitglieder den Vorstand schriftlich auffordern, eine Versammlung einzuberufen.

Recht auf Tagesordnung und Themenvorschläge

Mitglieder, die die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen, können auch Themen zur Tagesordnung vorschlagen, die sie für wichtig halten. Diese Themen müssen dem Vorstand im Voraus mitgeteilt werden. In der Einladung zur Versammlung müssen diese Punkte dann aufgeführt werden, sodass alle Mitglieder im Vorfeld informiert sind und sich vorbereiten können.

Verfahren bei Ablehnung der Einberufung

Weigert sich der Vorstand, die Mitgliederversammlung auf Verlangen der Minderheit einzuberufen, können die antragstellenden Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen die Versammlung durch ein Gericht einberufen lassen.

Ziel des Minderheitenrechts

Das Minderheitenrecht sorgt für eine demokratische Kontrolle innerhalb des Vereins und schützt die Rechte von Mitgliedern. Es stellt sicher, dass die Mitglieder Einfluss auf wichtige Entscheidungen nehmen können, und stärkt das Vereinsdemokratieprinzip.

Beratung Anwaltskanzlei: Hände von zwei Personen, jeweils mit Kugelschreiber

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