Geschäftsführung im Verein: Aufgaben, rechtlicher Rahmen und Vertretung
Der Geschäftsführer übernimmt in vielen Vereinen zentrale Aufgaben der operativen Leitung. Obwohl er nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist, kann er als besonderer Vertreter nach § 30 BGB eingesetzt werden. Diese Seite erklärt, wie die Geschäftsführungsfunktion rechtssicher ausgestaltet wird.
Rolle und Befugnisse des Geschäftsführers im Verein nach BGB und Satzung
Geschäftsführer im Verein – rechtlicher Rahmen
Die Funktion des Geschäftsführers in einem Verein ist häufig unverzichtbar. Während der Vorstand nach § 26 BGB den Verein vertritt, übernimmt der Geschäftsführer in der Regel die operativen Aufgaben. Dabei stellt sich die Frage, welche Befugnisse ein Geschäftsführer hat, wie diese ausgestaltet werden können und wo die rechtlichen Grenzen liegen.
Ein Geschäftsführer wird in Vereinen häufig eingesetzt, um dem Vorstand Arbeit abzunehmen und den laufenden Betrieb des Vereins zu organisieren.
Die Aufgaben des Geschäftsführers können in der Satzung festgelegt; dazu gehören in der Regel:
- Verwaltung des Tagesgeschäfts
- Überwachung der Finanzen und Buchhaltung
- Organisation von Veranstaltungen oder Projekten
- Führung des Personals, sofern der Verein Mitarbeiter beschäftigt
Obwohl der Geschäftsführer in vielen Fällen eigenständig handelt, bleibt er stets an die Weisungen des Vorstands gebunden. Seine Befugnisse dürfen dabei nicht die Grenzen überschreiten, die durch die Satzung oder durch die Vorgaben des Vorstands gesetzt werden.
Vertretungsmacht des Geschäftsführers
Nach Vereinsrecht (§ 26 BGB) liegt die Vertretungsmacht ausschließlich beim Vorstand. Der Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig auch Vorstandsmitglied ist, ist kein vertretungsberechtigtes Organ des Vereins.
Auch wenn die Satzung ihm Befugnisse einräumt, kann ihm nicht das Recht übertragen werden, den Verein allein oder zusammen mit einem Vorstandsmitglied nach außen zu vertreten. Der Geschäftsführer kann vom Vorstand im Rahmen einer Vollmacht zur Vornahme bestimmter Aufgaben ermächtigt werden.
Rolle und Funktion des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer im Verein kann je nach Struktur und Satzung unterschiedliche Rollen einnehmen. Der Geschäftsführer kann den Verein nach § 30 BGB als besonderer Vertreter zuarbeiten oder als leitender Angestellter die laufenden Geschäfte führen. Er kann auch Mitglied eines Beirats oder Ausschusses sein, wobei diese Rolle meist beratender Natur ist. In einigen Fällen arbeitet er als externer Dienstleister. Kleinere Vereine setzen ihn häufig als Koordinator ein.
Wichtig ist, dass Aufgaben und Kompetenzen klar geregelt sind.
Geschäftsführer als Besonderer Vertreter
Der Geschäftsführer eines Vereins kann als besonderer Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden. Dadurch kann der Verein dem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben übertragen und ihn mit einer beschränkten Vertretungsmacht ausstatten.
Diese Position ist aber nicht mit der allgemeinen gesetzlichen Vertretung durch den Vorstand gleichzusetzen ist.
Eintragung des Geschäftsführers ins Vereinsregister
Ist ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter bestellt, so ist er in das Vereinsregister einzutragen. Dies dient der Information Dritter und der Sicherung seiner Rechtsgeschäfte. Ohne Eintragung können Zweifel an seiner Vertretungsbefugnis entstehen.
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