Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für Vorstandsmitglieder in gemeinnützigen Vereinen und Verbänden
Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen an Vorstandsmitglieder in gemeinnützigen Vereinen ist rechtlich zulässig – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Seite erklärt, was in der Satzung stehen muss, wie Zahlungen dokumentiert werden sollten und wann die Gemeinnützigkeit in Gefahr gerät.
Was bei Aufwandsentschädigung und Vergütung im Vorstand zu beachten ist
Die Frage der Vergütung von Vorstandsmitgliedern ist ein zentraler Aspekt der Vereins- und Verbandsarbeit. Dabei sind rechtliche und steuerliche Vorgaben zu beachten, um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden.
Pauschale Aufwandsentschädigungen: Was ist zulässig?
Aufwandsentschädigungen für tatsächlich entstandene Kosten sind immer erstattungsfähig. Pauschalen für Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder eines gemeinnützigen Vereins dürfen jedoch nur dann gezahlt werden, wenn dies in der Satzung des Vereins ausdrücklich geregelt ist. Die Höhe der Pauschale muss den tatsächlich entstandenen Auslagen entsprechen und darf keine übermäßigen Zahlungen umfassen. Werden Pauschalen ohne diese Grundlage gezahlt, könnte die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet werden. Es ist daher wichtig, die Zahlungen zu dokumentieren und sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den tatsächlichen Kosten stehen.
Aufwandsentschädigung vs. Vergütung
Aufwandsentschädigungen dienen in der Regel dazu, Vorstandsmitgliedern tatsächlich entstandene und nachweisbare Kosten zu erstatten. Eine Vergütung hingegen ist eine regelmäßige Zahlung für geleistete Arbeit, die über die Erstattung von Auslagen hinausgeht. Sie kann, wenn sie nicht durch die Satzung gedeckt ist oder unangemessen hoch ist, zu Problemen im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit führen.
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