Abberufung des Vorstands im Verein: Rechte, Gründe und Verfahren

Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist nach § 27 BGB grundsätzlich jederzeit möglich – es sei denn, die Vereinssatzung regelt Einschränkungen. Wir erläutern, wer den Vorstand abberufen darf, welche Voraussetzungen gelten und was bei Arbeitsverhältnissen zu beachten ist.

Abberufung eines Vorstandsmitglieds: Voraussetzungen und Ablauf

Regelungen zur Abberufung nach § 27 BGB

Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Vorstandsbestellung grundsätzlich frei widerruflich, was bedeutet, dass der Vorstand jederzeit abberufen werden kann. Es sei denn, die Satzung des Vereins regelt eine Einschränkung und macht die Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich, wie es in § 27 Abs. 2 Satz 2 BGB festgelegt ist.

Wer darf den Vorstand abberufen?

Für den Widerruf der Vorstandsbestellung ist grundsätzlich das Organ zuständig, das auch für die Bestellung des Vorstands verantwortlich war. In den meisten Fällen ist das die Mitgliederversammlung, sofern die Satzung des Vereins nichts anderes bestimmt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen ein anderes Vereinsorgan, wie etwa der Aufsichtsrat, für den Widerruf zuständig ist.

Ein entscheidender Punkt ist, dass der Vorstand selbst nicht befugt ist, eines seiner Mitglieder abzuberufen, auch nicht im Fall der Kooptierung, also der nachträglichen Ernennung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand selbst.

Voraussetzungen für die Abberufung

Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedarf eines wichtigen Grundes, es sei denn, die Satzung sieht eine andere Regelung vor. Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn ein Vorstandsmitglied seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, gegen die Satzung verstößt oder das Vertrauen der Mitglieder verloren hat.

Die Satzung kann weitere Voraussetzungen oder Verfahren vorsehen, z. B. eine Anhörung des Vorstandsmitglieds.

Formalia der Abberufung

Das Verfahren zur Abberufung ist meist nicht an eine bestimmte Form gebunden, es sei denn, die Satzung schreibt dies ausdrücklich vor. Eine Anhörung des betroffenen Vorstandsmitglieds wird sollte Bestandteil sein. Auch der Widerruf muss nicht zwangsläufig schriftlich erfolgen, wenn die Satzung keine besonderen Vorgaben macht.

Was passiert mit dem Anstellungsverhältnisses?

Einige Vorstandsmitglieder haben neben ihrem Amt auch ein Arbeitsverhältnis mit dem Verein. Bei Abberufung als Vorstand stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf das Dienstverhältnis hat.

Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds führt nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Dienstvertrag sieht dies vor oder es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In vielen Fällen bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen.

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