Teilkündigung – Änderungskündigung

Die Änderungskündigung stellt eine Möglichkeit für Arbeitgeber dar, Arbeitsverträge unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu verändern – jedoch nur unter strengen gesetzlichen Vorgaben.

Rechtliche Grundlagen und Unterschiede von Teilkündigung und Änderungskündigung

Kündigung einzelner Vertragsbestandteile und Änderungskündigung

Die Kündigung einzelner Vertragsbestandteile (Teilkündigung) ist grundsätzlich nicht zulässig. Einseitige Änderungen der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber, wie z.B. die Änderung der Arbeitszeit, des Arbeitsortes oder der Vergütung, sind nicht ohne weiteres möglich, da es sich um eine einseitige Vertragsänderung handelt. Der Arbeitsvertrag ist als Ganzes zu betrachten und Änderungen müssen im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Einseitige Vertragsänderungen sind daher nur durch eine Änderungskündigung nach § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) möglich.

Änderungskündigung: Voraussetzungen und Wirkung

Die Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung, bei der der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis kündigt und gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet. Das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht innerhalb der Kündigungsfrist annimmt. Der Arbeitnehmer hat die Wahl, das Änderungsangebot anzunehmen und das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen fortzusetzen oder die Kündigung anzunehmen und das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Sozial gerechtfertigte Änderung der Arbeitsbedingungen

Damit eine Änderungskündigung wirksam ist, muss die vorgeschlagene Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sein. Dies bedeutet, dass die Änderung durch einen wichtigen Grund, wie z.B. ein wirtschaftliches Erfordernis oder eine Betriebsänderung, gerechtfertigt sein muss. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Änderung den Interessen des Arbeitnehmers und den betrieblichen Erfordernissen entspricht. Eine bloße Änderung aus reinem Belieben des Arbeitgebers würde in der Regel nicht ausreichen, um eine Änderungskündigung zu rechtfertigen.

Beratung Anwaltskanzlei: Hände von zwei Personen, jeweils mit Kugelschreiber

Jetzt Kontakt aufnehmen

Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstanfrage.

Besonderer Kündigungsschutz

Auch bei der Änderungskündigung sind besondere Kündigungsschutzvorschriften zu beachten. So ist eine Änderungskündigung nur zulässig, wenn sie auch den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes entspricht und der Arbeitgeber ggf. zuvor die Zustimmung des Betriebsrats einholen muss. Auch in Fällen des Sonderkündigungsschutzes, z.B. bei Schwerbehinderten oder Schwangeren, sind zusätzliche Schutzvorschriften zu beachten.

Bedeutung der Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ermöglicht es dem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu beenden und gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anzubieten. Wichtig ist, dass die vorgeschlagenen Änderungen sozial gerechtfertigt sind und der Arbeitgeber alle relevanten Kündigungsschutzbestimmungen einhält.